Gerade Familienunternehmen sind das Rückgrat des Mittelstandes, der für den Wohlstand in unserer Bundesrepublik nachhaltig und entscheidend gesorgt hat.
Die neue Erbschaftsteuer könnte gerade an diesen starken Baum die Axt anlegen, wie folgende Berechnung (unter Berücksichtigung dessen, was man heute schon von den Ideen des Bundesfinanzministers zum neuen Erbschaftsteuerrecht weiß) zeigt:
Ein Familienunternehmen, das vom Senior alleine gehalten wird, erzielt jährlich 2,0 Mio. EUR Gewinn. Es ist ein sehr schönes und starkes mittelständisches Geschäft.
Nach dem derzeitigen, gesetzlichen Bewertungsfaktor im vereinfachten Bewertungsverfahren von 18,2 hat das Unternehmen einen Wert von 36,4 Mio. EUR (ob dieser Faktor überhaupt realistisch ist, mag hier dahinstehen).
Bei Übertragung dieses Geschäfts auf die beiden Kinder (zum Beispiel im Todesfall, aber auch durch Schenkung) fallen hierauf 30 % Erbschaftsteuern an (ohne Beachtung von Freibeträgen), das sind insgesamt 10,92 Mio. EUR! Ein satter Betrag, den die Kinder aus dem Unternehmen finanzieren müssten. Tätigten sie aber in Höhe von 10,9 Mio. EUR Entnahmen, d. h. nehmen sie in dieser Größenordnung Gelder aus dem Unternehmen heraus (notfalls durch Asset-Verkäufe), so wird das Finanzamt zuvor die Entnahme mit Einkommensteuer/Körperschaftsteuer besteuern. Denn die Entnahme ist ja keine Betriebsausgabe, sondern Kapitalverwendung, also Nutzung bereits versteuerten Vermögens.
Der Entnahmewert ist danach nicht nur der Nettowert von 10,9 Mio. EUR, die dem Unternehmen fehlen würden, sondern insgesamt etwa das Doppelte wegen der Ertragsteuer nebst Soli, Kirchensteuer und Gewerbesteuer!
Addiert man hierzu die Erbschaftsteuer, so ist praktisch das Unternehmen um rd. 30,0 Mio. EUR geschwächt, was natürlich zukünftige Investitionen verhindert; das Eigenkapital ist vernichtet; das Unternehmen ist am Ende!
So würde ein gesundes Mittelstandsunternehmen ohne die notwendige Privilegierung, wie derzeit noch, ruiniert!
Das darf und kann nicht der Erfolg der Erbschaftsteuer sein, die zwar die vermögensmäßige Umverteilung zum Ziel hat, aber nicht in einem Umfang, dass „der Kuh, die gemolken werden soll, der Euter abgerissen wird!“
Es gilt deshalb unverändert der Aufruf: Die Mittelständler sollten noch vor Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts, egal wie dieses einmal aussehen wird – es wird eine Mehrbelastung geben – nach altem Recht die Nachfolge in die Wege leiten, um ihr Lebenswerk zu schützen und für die Zukunft zu erhalten.