Direkt zum Inhalt wechseln

Einkommensteuer bei einer gemischten Anteilsschenkung

Zunächst wird man mit dem Thema wenig anfangen können. Dazu aber ein aufhellender Beispielsfall:

Der Gesellschafter G hat zu 100 % seine GmbH mit einem Stammkapital von 40 TEUR gegründet.

Nach fünf Jahren hat die GmbH einen schenkungsteuerlichen / bewertungsrechtlichen Wert von 240 TEUR.

Der Gründer schenkt nun die GmbH an seinen Nachfolger, der schon im Betrieb tätig ist. Er verlangt nur als Kaufpreis die Rückgewähr seiner Einstandskosten in Höhe von 40 TEUR.

Betrachtet man das Ergebnis wirtschaftlich logisch, so hat er die Firma gegen Rückerstattung seiner damaligen Stammeinlage verschenkt.

Da er nur sein Kapital als seinen Einsatz zurückbekommen hat, macht er – jedenfalls nach normaler Sicht – keinen Gewinn. Er hätte ja auch vorher seine Stammeinlage, wie auch immer, an sich zurückgewähren können, dann hätte er eine wertvolle GmbH ohne Kapital verschenkt: Ein Gewinn wäre nicht ersichtlich!

Die Finanzverwaltung sieht das allerdings sehr viel anders:

Sie argumentiert, dass doch eine teilentgeltliche Veräußerung der Gesellschaft vorgelegen habe: Immerhin hätte der Nachfolger 40 TEUR zahlen müssen, um 240 TEUR zu erzielen! Das löst Einkommensteuer aus.

Er habe also 16.666 EUR (40/240) entgeltlich aufwenden müssen.

 Deshalb habe auch der großzügige Schenker einen Gewinn erzielt in Höhe der Differenz des entgeltlichen Anschaffungspreises, den der Beschenkte gezahlt hat, und seiner damals aufgebrachten Bareinlage: Er hat also 23.334 EUR Gewinn (40 TEUR ./. 16,7 TEUR) gemacht, die nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren zu 60 % zu versteuern seien.

Da schüttelt jeder vernünftige Mensch den Kopf: Der Schenker hat doch keinen Gewinn gemacht, wird er sagen. Er hat doch sein Unternehmen verschenkt und nur das wiederbekommen, was er selbst zur Gründung investiert hat. Wie und wo soll denn da ein Gewinn entstanden sein?

Die Finanzverwaltung begründet dies wie folgt: Die teilentgeltliche Übertragung der Anteile besteht aus einer vollentgeltlichen Anteilsübertragung (Veräußerung einerseits) und einer voll unentgeltlichen Anteilsübertragung! Das ergebe sich nach der so genannten Trennungstheorie, für die sie „alte“ BFH-Judikatur in Anspruch nimmt!

Das aber dürfte falsch sein; Sentenz und Ergebnis versteht kein vernünftiger Mensch!

Deshalb hat auch der BFH (freilich in  nur vergleichbaren, nicht unmittelbar einschlägigen Fällen) diese so genannte Trennungstheorie aufgegeben und sinngemäß geurteilt:

Solange ein Verkäufer doch nur sein Kapital zurückbekommt (entschieden für Personengesellschaften), mache er doch keinen Gewinn! Er erhalte doch gar keinen Kaufpreis!

Diese Sentenz muss auch für Schenkungen von Unternehmen, die in Rechtsform der Kapitalgesellschaft organisiert sind, entsprechend anwendbar sein.

Zwar beharrt die Finanzverwaltung darauf, der BFH habe die Trennungstheorie nicht (eindeutig) aufgegeben; die Literatur sieht das anders und wir empfehlen, sich gegen eine solche Handhabung zur Wehr zu setzen!

Das sonst eintretende Ergebnis ist wirklichkeitsfremd, geradezu abwegig.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.