Die Erteilung einer Pensionszusage der Gesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer war früher ein häufig genutztes und günstiges Steuerspar- und Liquiditätsverbesserungsmodell. Steuern sparte der Betrieb dadurch, dass er eine Rückstellung für die Pensionszusage zugunsten des Geschäftsführers aufbaute, die in der GmbH zu Aufwand führte und damit den Gewinn verringerte. Der Geschäftsführer selbst musste den zur Rückstellung zugeführten Betrag nicht versteuern (weil ja seine Pension noch gar nicht fällig war).
Liquiditätsmäßig war dies ein Vorteil, weil der Aufwand für die Pensionszusage, nämlich die Zuführung zur Rückstellung, zur Steuerminderung führte ohne liquiden Abfluss von Geldmitteln in der GmbH.
Damit das Unternehmen nicht alleine für die Aufbringung der Pension einmal zuständig sein sollte, schloss es regelmäßig eine so genannte Rückdeckungsversicherung (RDV) ab, was im späteren Verlauf der Rechtsprechungsentwicklung auch zwingend wurde. Damit entfiel zumindest der Liquiditätsvorteil, weil die „gesparte Steuer“ nun zur Aufbringung der Versicherungsbeiträge verwandt werden musste. Der Steuervorteil aber blieb.
Die Gesellschaft verpfändete regelmäßig den Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung an den Geschäftsführer, damit er im Falle der Insolvenz der Gesellschaft seine Pension aus der gebildeten Rückdeckungsversicherung bekommen konnte, und diese nicht in die Insolvenzmasse fiel.
So weit, so gut.
Heute sind aber Pensionsrückstellungen für den Mittelstand, der starken Gebrauch von dem vorbezeichneten Modell machte (schon wegen des steuerlichen Rechnungszinsfußes gegenüber dem kapitalmarktgerechten Zinsfuß), bilanzbelastend und oftmals gerade bei Kreditaufnahmen „störend“: Deshalb bemühen sich die entsprechenden Gesellschaften, entweder den Geschäftsführer zum Verzicht auf seine Pension zu bewegen (was erkennbar auf Schwierigkeiten stößt) oder eben, wenn die Gesellschaft genügend solvent ist, sie das Risiko aus der erteilten Pension auf eine dazu bestehende Gesellschaft auslagerte, freilich gegen Zahlung des entsprechenden liquiden Aufwandes, den die Erfüllung der Rückstellung einmal verursachen wird.
Dennoch kann es vorkommen, dass – gerade in Krisenzeiten – von dem Gesellschafter ein Verzicht auf seine Pensionszusage durchgesetzt werden kann:
Befindet sich etwa die GmbH in der Krise, und muss deshalb der Geschäftsführer – etwa auf Druck der Banken – seine Pension ersatzlos aufgeben, so führt dies auf Seiten der GmbH zum Wegfall der Rückstellung, was bei ihr zu einer Gewinnerhöhung führt, die aber wegen der Krise sich oft steuerlich nicht belastend auswirkt. Auf Seiten des Geschäftsführers fällt keine Steuer an: Denn er bekommt ja nichts.
Anders ist dies, wenn der Geschäftsführer aus so genannten gesellschaftlichen Gründen (wie der anstehende Verkauf oder Umstrukturierungen des Unternehmens) darauf verzichtet: Das führt zu dem Fiasko, dass der Geschäftsführer den Wert der gebildeten Pensionsrückstellung als zugeflossenen Arbeitslohn zu versteuern haben wird, zuzüglich des evtl. an ihn zu zahlenden Betrages aus der Rückdeckungsversicherung. Des Weiteren entsteht bei der GmbH ein steuerpflichtiger Gewinn aus dem Wegfall der Pensionsrückstellung.
Hier ist also höchste Aufmerksamkeit geboten!
Verzichtet der Geschäftsführer dagegen nur auf den so genannten Future-Service, d. h. auf eine Fortführung der Pension und eine weitere Ansparung für die Zukunft, dann fließt ihm nichts zu, weil er eben zukünftig erst zu verdienende Pensionen gar nicht erhält und hierüber dementsprechend auch nicht verfügen kann. Er hat nichts zu versteuern, bewahrt sich allerdings seine bereits aufgelaufene Pension (past-service), gesichert durch die Rückdeckungsversicherung. Die Gesellschaft friert die Rückstellung ein und vermeidet so deren Versteuerung.
Es sind also bei solchen Maßnahmen die Auswirkungen der Steuer auf Gesellschaft und Geschäftsführer sorgfältig zu erfassen.
In jedem Fall sollte auch das möglicherweise entstehende oder bereits entstandene Insolvenzrisiko gesehen werden, wenn etwa (spätestens) durch Abfindung an den Geschäftsführer für seinen Verzicht Insolvenzreife der Gesellschaft entsteht, so dass der Geschäftsführer persönlich für die Rückverschaffung der ihm gewährten Abfindung zugunsten der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden kann.
Ein heißes Eisen, das gut überlegt und vor allem gut umgesetzt werden muss!