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Umsatzsteuerprobleme bei gemeinnützigen Vereinen

Immer wieder liest man in der Presse, dass auch gemeinnützige Vereine nicht um steuerrechtliche Themen herumkommen. So ist kürzlich erst eine Entscheidung des BFH (Urteil vom 20.03.2014 – V R 4/13) besprochen worden, bei der es um die Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Vereine ging. Gerade bei der Umsatzsteuer geht es regelmäßig schnell um relativ hohe Beträge, deren Fehlbehandlung nicht nur eine steuerliche Nachzahlung, sondern auch unter Umständen den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens nach sich ziehen kann. Deshalb lohnt sich ein Augenmerk auf die Problemlage:

Umsatzsteuerbar ist jeder Leistungsaustausch, der von einem Unternehmer gegen Entgelt im Inland angeboten wird. Für die Vereine stellt sich also die Frage, welche Leistungen sie am Markt anbieten und daraus abgeleitet, welche umsatzsteuerliche Qualität haben diese Leistungen:

Alleine die Einforderung von Mitgliedsbeiträgen an sich ist noch keine Leistung,  so dass die Zahlung der Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht steuerbar ist.

Wenn aber die Zahlung der Mitgliedsbeiträge zugleich das Recht beinhalten, Einrichtungen des Vereins, für die andere Geld zahlen müssten, zu nutzen, und zwar ohne eine weitere Vergütung hierfür zu zahlen, ändert sich die Würdigung bereits:

Der EuGH hat bereits im Jahre 2002 in einer solchen Konstellation (damals ging es um einen Golf-Club) festgestellt, dass bei der Überlassung der Sportanlage an Mitglieder ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt, also die Mitgliedsbeiträge Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen. Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH ausdrücklich – und, wie man sieht, wiederholt – angeschlossen mit dem Ergebnis, dass grundsätzlich also Mitgliedsbeiträge, die eine Leistungspflicht des Vereins auslösen, steuerbar sind.

Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht zu dieser Rechtsprechung durchgerungen. Sie unterscheidet vielmehr weiterhin zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen:

Echte Mitgliedsbeiträge, die nicht steuerbar sind, weil es an einem Leistungsaustausch fehle, liegen danach vor, wenn sie gleich hoch gegenüber allen Mitgliedern oder nach einem zumindest einheitlichen Maßstab – ohne Individualisierungsgrad – bemessen werden, während unechte Mitgliedsbeiträge, die einen steuerbaren Leistungsaustausch begründen, vorliegen, wenn den Sonderbelangen Einzelner Rechnung getragen wird und der tatsächliche Leistungsaustausch lediglich „pro forma“ in Form eines Mitgliedsbeitrages gegenüber dem interessierten Mitglied abgerechnet wird. Die (unechten) Mitgliedsbeiträge sind dann tatsächliches Sonderentgelt für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung, und damit grundsätzlich steuerbar.

Es ist eine Frage der Zeit, bis sich auch die Finanzverwaltung der Rechtsprechung wohl nicht mehr widersetzen kann.

Ob die steuerbaren Leistungen dann auch am Ende steuerpflichtig sind, ist eine nachgelagerte Frage, die zumindest nach deutschem Recht nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, da der deutsche Gesetzgeber die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht in allen Belangen deckungsgleich umgesetzt hat. So sieht die europäische Richtlinie vor, dass Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehen, zwingend von der Umsatzsteuer befreit sind, sofern der Verein nicht gewinnstrebend tätig ist. Explizit benennt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung auch die Überlassung von Sportstätten.

Nach deutschem Recht ist die Steuerfreiheit nur bei so genannten „Veranstaltungen“ zu erreichen, was vermutlich mehr voraussetzt, als die allgemeine sportliche Betätigung der Mitglieder im Rahmen ihres Mitgliedsbeitrages. Der Steuerpflichtige könnte sich allerdings, wie bekannt, auf die günstigere Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, sollte es einmal darauf ankommen.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass vorerst bei echten Mitgliedsbeiträgen von einer Umsatzsteuererfassung abgesehen werden kann, solange sich nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Verwaltung durchsetzt. Tut sie es allerdings, verlagert sich das Problem auf die Frage der Steuerfreiheit, die wohl in der Regel nur nach europäischer Rechtsanwendung zu erreichen sein wird.

Schließlich ist noch ein Blick darauf zu werfen, dass Vereine auch mit anderen Dienstleistungen (z.B. Verkauf von Speisen und Getränken) einen Leistungsaustausch vornehmen, der regelmäßig steuerbar und steuerpflichtig sein wird. Allerdings steht ihm die Möglichkeit zu, bei der Kleinunternehmerregelung zu bleiben, wie sie grundsätzlich für solche Unternehmer gilt, die im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 EUR Umsatz nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 EUR Umsatz nicht übersteigen werden, mit der Konsequenz, dass keine Umsatzsteuererklärungen abzugeben sind. Allerdings bleibt dann auch der Vorsteuerabzug verwehrt.

Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass sich kleinere Vereine hinsichtlich der sonstigen Umsätze regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung berufen können. Für die Bemessung der Kleinunternehmerregelung sind nicht steuerbare Umsätze außen vor zu lassen, so dass es auf Mitgliedsbeiträge nicht ankommt. In Einzelfällen kann es allerdings auch sinnvoll sein, dass der Verein gegen die Auffassung der Nichtsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen vorgeht oder/und auf seine Kleinunternehmerregelung verzichtet, um in den Genuss von Vorsteuerabzugsbeträgen zu kommen.

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