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Der Ruhestand des Gesellschafter-Geschäftsführers

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge muss nicht nur der Vermögensübergang auf die nächste Generation organisiert werden, sondern regelmäßig auch die Altersabsicherung der Senioren. Häufig wird der Gesellschafter-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch eine Pensionszusage seitens der GmbH gewährt bekommen, die ihm seinen Ruhestand (zumindest anteilig) finanzieren soll. Nicht selten aber findet sich der Unternehmer aufgrund seines ungebremsten Aktionismusses, vielleicht aber auch wegen anderer Gründe in der Situation wieder, dass er mit Erreichen des Renteneintrittsalters seine Geschäftsführeraufgabe nicht aufgeben möchte/kann, sondern vielmehr weiter dem Unternehmen mit seiner Erfahrung zur Seite stehen möchte. In diesem Moment hat der Geschäftsführer zu beachten, dass er steuerlich keinen Fehler macht:

Ist in seinem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit Erreichen des Rentenalters eine Beendigung des Dienstvertrages verknüpft, so hat er dafür zu sorgen, dass er für die Folgezeit, die er als Geschäftsführer weiterhin tätig bleibt, einen Anschlussdienstvertrag begründet, der auch steuerlich standhält. Andernfalls droht ihm möglicherweise der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Zugleich hat er zu beachten, dass es seitens der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wird, wenn es trotz Weiterbeschäftigung automatisch zur Pensionsauszahlung kommt, also die Pensionszusage z.B. dergestalt formuliert ist, dass mit Erreichen des Renteneintrittsalters die Rente aus der GmbH zu zahlen ist. Dann – so die Rechtsprechung – kommt es zu einer Überkompensation zugunsten des Geschäftsführers, die wegen mangelnder Fremdüblichkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Das Argument der Rechtsprechung lautet, dass die Pension nur gezahlt werde, wenn das Dienstgehalt wegfalle, quasi als Kompensation hierfür.

Die Rechtsprechung ist schon an dieser Stelle zu kritisieren, da die Rente verdient ist, und insofern der Anspruch nicht davon abhängt, ob weitere Verdienste – auch bei der gleichen Gesellschaft – bestehen. Auch dem Angestellten oder Beamten wird die Pension/Rente nicht gekürzt, sollte er in einem Arbeitsverhältnis nach Renteneintritt beschäftigt sein.  

Dennoch ist die Rechtsprechung für die beratende Gestaltung zu beachten mit dem Ergebnis, dass hier eine Kombination von Geschäftsführergehalt und Pension vermieden werden sollte. Zwar hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung abgelehnt, wenn beide Einkünfte zusammen weniger als 50% der bisherigen Bezüge des Geschäftsführers ausmachen. Diese Grenze scheint aber willkürlich und mit Risiken behaftet, insbesondere weil FG München, aber wohl auch der BFH sehr viel strenger in der Angelegenheit vorgehen.

Daher ist es dem Senior in einer solchen Konstellation anzuraten, den Geschäftsführervertrag schriftlich so zu verlängern, dass er eine angemessene und fremdübliche Vergütung erhält, und zugleich den Rentenbeginn solange aufzuschieben, bis der Geschäftsführervertrag letztlich endet. Für jeden Monat, den der Geschäftsführer seine Rente nach hinten aufschiebt, sollte ihm hierfür eine Kompensation in Höhe von 0,5 % der Rente auf die spätere monatliche Rente aufgeschlagen werden, was § 77 SGB VI entspricht. Alternativ kann auch das Ausscheiden und die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages empfohlen werden, was die Nutzung der Pensionszusage ermöglicht, bei gleichzeitiger Beschäftigung des Seniors im Rahmen eines – freilich fremdüblichen – Beratervertrages. In einer solchen Konstellation hat die Rechtsprechung kein Problem damit, beide Leistungen nebeneinander anzuerkennen, was wiederum die Widersprüchlichkeit und Willkür der oben zitierten Rechtsprechung  belegt.

Wie so oft lässt sich also auch hier das Problem durch Gestaltung vermeiden. Wer allerdings „schläft“, gerät in ein Haftungsrisiko.

 

 

 

Der Ruhestand des Gesellschafter-Geschäftsführers

 

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge muss nicht nur der Vermögensübergang auf die nächste Generation organisiert werden, sondern regelmäßig auch die Altersabsicherung der Senioren. Häufig wird der Gesellschafter-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch eine Pensionszusage seitens der GmbH gewährt bekommen, die ihm seinen Ruhestand (zumindest anteilig) finanzieren soll. Nicht selten aber findet sich der Unternehmer aufgrund seines ungebremsten Aktionismusses, vielleicht aber auch wegen anderer Gründe in der Situation wieder, dass er mit Erreichen des Renteneintrittsalters seine Geschäftsführeraufgabe nicht aufgeben möchte/kann, sondern vielmehr weiter dem Unternehmen mit seiner Erfahrung zur Seite stehen möchte. In diesem Moment hat der Geschäftsführer zu beachten, dass er steuerlich keinen Fehler macht:

 

Ist in seinem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit Erreichen des Rentenalters eine Beendigung des Dienstvertrages verknüpft, so hat er dafür zu sorgen, dass er für die Folgezeit, die er als Geschäftsführer weiterhin tätig bleibt, einen Anschlussdienstvertrag begründet, der auch steuerlich standhält. Andernfalls droht ihm möglicherweise der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Zugleich hat er zu beachten, dass es seitens der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wird, wenn es trotz Weiterbeschäftigung automatisch zur Pensionsauszahlung kommt, also die Pensionszusage z.B. dergestalt formuliert ist, dass mit Erreichen des Renteneintrittsalters die Rente aus der GmbH zu zahlen ist. Dann – so die Rechtsprechung – kommt es zu einer Überkompensation zugunsten des Geschäftsführers, die wegen mangelnder Fremdüblichkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Das Argument der Rechtsprechung lautet, dass die Pension nur gezahlt werde, wenn das Dienstgehalt wegfalle, quasi als Kompensation hierfür.

 

Die Rechtsprechung ist schon an dieser Stelle zu kritisieren, da die Rente verdient ist, und insofern der Anspruch nicht davon abhängt, ob weitere Verdienste – auch bei der gleichen Gesellschaft – bestehen. Auch dem Angestellten oder Beamten wird die Pension/Rente nicht gekürzt, sollte er in einem Arbeitsverhältnis nach Renteneintritt beschäftigt sein.

 

 

 

 

Dennoch ist die Rechtsprechung für die beratende Gestaltung zu beachten mit dem Ergebnis, dass hier eine Kombination von Geschäftsführergehalt und Pension vermieden werden sollte. Zwar hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung abgelehnt, wenn beide Einkünfte zusammen weniger als 50% der bisherigen Bezüge des Geschäftsführers ausmachen. Diese Grenze scheint aber willkürlich und mit Risiken behaftet, insbesondere weil FG München, aber wohl auch der BFH sehr viel strenger in der Angelegenheit vorgehen.

 

Daher ist es dem Senior in einer solchen Konstellation anzuraten, den Geschäftsführervertrag schriftlich so zu verlängern, dass er eine angemessene und fremdübliche Vergütung erhält, und zugleich den Rentenbeginn solange aufzuschieben, bis der Geschäftsführervertrag letztlich endet. Für jeden Monat, den der Geschäftsführer seine Rente nach hinten aufschiebt, sollte ihm hierfür eine Kompensation in Höhe von 0,5 % der Rente auf die spätere monatliche Rente aufgeschlagen werden, was § 77 SGB VI entspricht. Alternativ kann auch das Ausscheiden und die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages empfohlen werden, was die Nutzung der Pensionszusage ermöglicht, bei gleichzeitiger Beschäftigung des Seniors im Rahmen eines – freilich fremdüblichen – Beratervertrages. In einer solchen Konstellation hat die Rechtsprechung kein Problem damit, beide Leistungen nebeneinander anzuerkennen, was wiederum die Widersprüchlichkeit und Willkür der oben zitierten Rechtsprechung  belegt.

 

Wie so oft lässt sich also auch hier das Problem durch Gestaltung vermeiden. Wer allerdings „schläft“, gerät in ein Haftungsrisiko.

 

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