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Güterstandsrecht

Gerade mit dem Blick auf Unternehmens- und Vermögensnachfolgen spielt der Güterstand neben dem Gesellschaftsrecht und dem Steuerrecht sowie dem Erbrecht eine herausragende Rolle. Es ist daher eine Selbstverständlichkeit, dass die Kanzlei FROMM auch über güterstandsrechtliche Expertise verfügt. So freilich die unterschiedlichen Rechtsfolgen der verschiedenen Güterstände des BGB, namentlich der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft (aber auch neuerdings des sogenannten Wahlgüterstandes, der mit der EU Erb VO eingefügt wurde), insbesondere mit Blick auf seine Auswirkungen für vermögensrechtliche, erbrechtliche und pflichtteilsrechtliche, aber auch erbschaftsteuerliche Fragen.

Die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft mit der Konsequenz des Zugewinnausgleichs im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes/der Ehe ist häufig im Wege notarieller Eheverträge durch gesetzlich zulässige Modifikationen zu optimieren. Hier sind die Rechtsanwälte der Kanzlei FROMM mit ihrer interdisziplinären Ausrichtung, die auch Wechselwirkungen der Modifikation mit anderen Rechtsgebieten umfasst, die idealen Ansprechpartner, um eine Harmonisierung der einzelnen Disziplinen zu erreichen. Diese Harmonisierung umfasst nahezu regelmäßig eine Einbeziehung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten sowie eine Abstimmung mit etwaigen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Ohne eine qualifizierte Einbeziehung der pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen und schließlich der steuerrechtlichen Effekte lässt sich eine qualifizierte Beratung nicht abrunden. Gerade mit Blick auf steuerrechtliche Effekte berät die Kanzlei FROMM in geeigneten Konstellationen mit Blick auf die sogenannten Güterstandsschaukel, die eine lebzeitige Vermögensumstrukturierung zwischen Ehegatten ermöglicht, ohne das es zu nennenswerten Steuereffekten kommen muss. Gerade bei ungleich verteilten Vermögenswerten zwischen den Ehegatten bietet sich ein solches Gestaltungsmodell an.

Zu der Beratung hinsichtlich des Güterstandsrechts werden häufig auch weitere Themen, die in einem Ehevertrag zu regeln sind, begleitet, wie insbesondere unterhaltsrechtliche Fragestellungen zwischen Ehegatten, betreffend den Getrenntlebendenunterhalt und den nachehelichen Unterhalt unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung hin zu mehr Eigeninitiative und Erwerbsobliegenheiten bei den geschiedenen Ehegatten. Auch der etwaige Ausgleich von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften kann dann Gegenstand einer solchen ehevertraglichen Regelung sein.

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