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Arbeitsrecht

Gestaltung von Arbeitsverträgen

Wir unterstützen gerne bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen und gewährleisten so, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Rechtsprechung bei der Einstellung von Arbeitnehmern Berücksichtigung finden.

Beispielhaft sei hier der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zu nennen, bei denen sich häufig die Frage stellt, ob man einen Grund für die Befristung braucht, wie lange die Befristung überhaupt andauern darf und ob und für wie lange ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden darf.

Des Weiteren sollte im Arbeitsvertrag auch unbedingt geregelt werden, ob ein Mitarbeiter auch verpflichtet sein soll, Überstundenmehrarbeit zu leisten und inwieweit er diesbezüglich entlohnt wird. Denn die früher häufig anzutreffende Klausel in Arbeitsverträgen, dass mit dem Brutto-Gehalt sämtliche Überstunden/Mehrarbeit abgegolten sind, ist zumindest bei Arbeitnehmern, deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt, unzulässig. Zudem ist auch immer darauf zu achten, dass der Mitarbeiter mindestens den gesetzlichen Mindestlohn, der ab dem 01.01.2017 auf 8,84 erhöht wurde, erhält (Anmerkung: ist ja heute höher).

 

 

Urlaub

Aber auch die Themen „Urlaub“, insbesondere „Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ sowie der sogenannte „Pflegeurlaub“ sind ein häufiger Beratungsschwerpunkt. Sinnvollerweise sollte in diesem Zusammenhang im Arbeitsvertrag zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem vom Arbeitgeber zusätzlich gewährten Urlaubsanspruch unterschieden werden.

Arbeitnehmerüberlassung

Aber auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Leiharbeit sind gerade aktuelle wieder neue Regelungen im AÜG zu berücksichtigen, die bei der Vertragsgestaltung unbedingt beachtet werden müssen. Die AÜG-Reform mit Wirkung vom 01.04.2017 beinhaltet unter anderem Änderungen hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer eines Leiharbeiters an den Entleiher.

Ferner sind Neuregelungen hinsichtlich der Gleichstellung des Leiharbeiters mit dem Stammarbeiter in Bezug auf das Arbeitsentgelt (Equal-Pay) vorgesehen. Des Weiteren besteht unter anderem das Risiko, dass eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerkverträge) dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis beim Entleiher begründet wird.

Geschäftsführeranstellungsverträge und andere Belange der Geschäftsführungsebene

Zum Kern der Beratung gehört selbstverständlich die Anstellung von Leitenden Führungskräften und Geschäftsführern. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist darauf zu achten, dass diese dem sogenannten Fremdvergleich standhalten, um sich nicht dem Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung auszusetzen. Aber auch geschickte Vergütungsmodelle, MBI- oder MBO-Prozesse werden von interdisziplinär agierenden Experten der Kanzlei FROMM begleitet.

Von der Begründung von Arbeitsverträgen/Geschäftsführeranstellungsverträgen abgesehen, stellen sich in der arbeitsrechtlichen Praxis regelmäßig auch noch zahlreiche weitere Probleme und Fragen, bei denen unsere Rechtsanwälte ihre Expertise einfügen:

Betriebsübergang

Sollte ein Unternehmen im Wege eines Asset-Deals veräußert werden, so findet regelmäßig hinsichtlich der in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter ein so genannter Betriebsübergang gemäß § 316 a BGB statt. Hier unterstützen und beraten wir die Unternehmen hinsichtlich aller Fragen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang stehen, z.B. ob und inwieweit der Veräußerer und/oder der Erwerber des Betriebs für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnissen einzustehen hat, ob z.B. eine Kündigung von Mitarbeitern möglich ist. Auch insolvenzspezifische Themen des Arbeitsrechts gehören zum Beratungsumfeld der Kanzlei FROMM.

 

Betriebsrat

Unternehmen  mit Betriebsrat stehen die Anwälte der Kanzlei FROMM hinsichtlich aller diesbezüglichen Fragen zur Seite.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Was darf der Arbeitnehmer, was muss er tun?

Stellen sich Fragen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers, zu sonstigen Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers oder ergibt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für einen entstandenen Schaden haften, kann die Situation für beide Seiten unangenehm sein. Die Kanzlei FROMM berät Unternehmen umfassend zu diesen Themen.

Pflichten des Arbeitgebers

Natürlich beraten die Rechtsanwälte der Kanzlei FROMM auch zu den Pflichten des Arbeitgebers, wie beispielsweise bei Fragen zum Sozialversicherungsbeitrag oder zur Lohnsteuer.

Unternehmensgestaltung

Auch bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen, die bei der Gestaltung eines Unternehmens auftreten, beispielsweise zu Incentifs oder der betrieblichen Altersvorsorge ist die Kanzlei FROMM auch zu diesem Thema verlässlicher Partner.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Wir beraten und vertreten Unternehmen aber selbstverständlich auch gerne im Hinblick auf die Beendigung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführeranstellungsverträgen. In diesem Zusammenhang stellen sich kollektiv die Fragen, ob der betreffende Mitarbeiter Kündigungsschutz genießt, z.B. nach dem Kündigungsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch IV auf Grund einer Schwerbehinderung etc., und wenn ja, wie in diesem Fall zu verfahren ist.

Zudem stellt sich die Frage, ob es sich um eine betriebsbedingte oder personenbezogene Kündigung handelt. Sind Abfindungen zu zahlen, und wenn ja: in welcher Höhe.

Im Zusammenhang mit verhaltensbedingten Kündigung sind zuvor Abmahnungen auszusprechen, die sorgsam zu formulieren sind. Des Weiteren ist neben der Kündigung /Geschäftsführeranstellungsverträgen auch an den Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen zu denken.

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