Nur die Deutsche Rentenversicherung Bund kann die Eigenschaft als Selbstständiger verbindlich feststellen. Das Ganze gilt auch für Auftraggeber von vermeintlich Selbstständigen. Nur über ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Abs. 1 SGB IV kann eine sogenannte Bösgläubigkeit im Hinblick auf die Abführung von zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträgen, Mindestlohn, Mindesturlaub, etc. vermieden werden.
Die Einstufung als Selbstständiger (insbesondere ohne Angestellte) oder Einstufung als Selbstständiger als (angestellter) Geschäftsführer einer GmbH/UG hat in rechtlicher Hinsicht vielfache Auswirkungen und kann bei Fehlern massive Folgen für vermeintlich Selbstständige und auch deren Auftraggeber haben.
Zum Beweis der Selbstständigkeit stützen sich viele (vermeintlich) Selbstständige auf eine Entscheidung der Einzugsstelle der Krankenkassen, die nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV nur über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung entscheidet.
Die Einzugsstelle der Krankenkasse entscheidet nicht konkret über die Selbstständigkeit. Die Selbstständigkeit aus Sicht der Einzugsstelle der Krankenkasse dient lediglich zur Begründung, ob eine oder ob keine Beitragspflicht in den jeweiligen Versicherungsbereichen besteht.
Die Entscheidung der Einzugsstelle hat also keine Auswirkungen auf eine Betragspflicht zum Beispiel in der Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung und sie hat vor allem bei geschäftsführenden Gesellschaftern und auch bei in einem Anstellungsverhältnis stehenden Familienangehörigen nur dann letztlich eine Wirkung, wenn die Einzugsstelle der Krankenkasse auch ihre gesetzlich vorgeschriebenen „Hausaufgaben“ gemacht hat. Letzteres hat das Bundessozialgericht am 16.07.2019 mit den dortigen Aktenzeichen B 12 KR 6/18 R, B 12 KR 5/18 entschieden.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH/UG und bei in einem Anstellungsverhältnis stehenden Familienangehörigen muss die Einzugsstelle der Krankenkasse nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV selbst einen Antrag auf Prüfung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, ob eine Beschäftigung (also nicht selbstständige Arbeit) oder Selbstständigkeit vorliegt.
Erst danach darf dann die Einzugsstelle der Krankenkassen über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe entscheiden.
Insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH/UG und bei Anstellung von Familienangehörigen soll so die nötige Kompetenz und Objektivität (vor allem in Anstellungsverhältnissen mit dem Risiko einer Mauschelei) gewahrt bleiben.
Hintergrund ist, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund ohnehin bei einem Antrag mit Wirkung für die gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), Rentenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung feststellt, ob eine Beschäftigung (als nicht selbstständige Tätigkeit) oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Auftraggebern und auch vermeintlich Selbstständigen ist ohnehin über § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV dieses Statusfeststellungsverfahren eröffnet.
Als Fazit ergibt sich, dass insbesondere Auftraggeber, Solo-Selbstständige geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH/UG und in Familienbetrieben Angestellte darauf achten sollten, dass die deutsche Rentenversicherung Bund über ein Status-Feststellungsverfahren nach § 7 a Abs. 1 SGB IV die Frage eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstständigkeit direkt oder indirekt entschieden hat.
Auf die teilweise recht großzügige Handhabung der Einzugsstelle der Krankenkasse, vor allem bei freiwilliger Versicherung in der GKV, sollte man sich nicht verlassen.