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Das Ende des Wartens in der (W-LAN-) Wüste

Manch einer erkennt ihn, den W-LAN-Schock, nach dem Urlaubsende. Verwöhnt vom allgegenwärtigen W-LAN-Signal im Ausland reist der Germane zurück auf heimisches Territorium und befindet sich umgehend im Offline-Modus.

Denn: Aus Angst vor Missbrauch traf man in Deutschland bislang regelmäßig nur die geschützten und kostenpflichtigen Telekom-Hotspots an oder fand im Radius seiner internetfähigen Geräte nur solche drahtlosen Zugangspunkte, die ausschließlich für Kunden des Betreibers zugänglich waren. Und da geht es mir wahrscheinlich wie Ihnen mitunter auch: Es ist oftmals schlichtweg zu umständlich und zeitaufwändig, sich für die drahtlosen Netzwerke Zugangsdaten zu beschaffen, insbesondere, wenn gar das Anlegen eines Benutzerkontos gefordert wird.

Auch der Gesetzgeber konnte das mit seiner Änderung des Telemediengesetzes (TMG) im Juli 2016 – auch aufgrund eines Urteils des EuGH – geplante Ziel „W-LAN für Alle“ nicht erreichen. Der EuGH hatte sogar die Registrierung von Nutzern per Bundespersonalausweis angeregt! Inzwischen ist das TMG erneut geändert worden (damit hat der Gesetzgeber das geschafft, was ihm sonst nur bei der Steuergesetzgebung gelingt: Zwei Gesetzesänderungen in einer Legislaturperiode!):

Nach der neuerlichen Änderung des § 8 TMG ist nunmehr endlich möglich, Dritten (wie bspw. Kunden und Gästen) unkompliziert und ohne Haftungsrisiko den eigenen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Dies ist ein herber Schlag für die „Abmahnindustrie“ und ein Quantensprung für mehr kostenfreie drahtlose Internetzugänge. Denn nunmehr gilt:

Stellt ein Anschlussinhaber (=Unternehmer) einem Nutzer (=Kunde oder Gast) seinen Internetzugang mittels W-LAN ohne Passwortschutz und Registrierung zur Verfügung, haftet er nicht (mehr) für rechtswidrige Handlungen des Nutzers, die über den Anschluss des Unternehmer begangen werden (bspw. durch Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte). Die Rechteinhaber können den Unternehmer aufgrund des rechtswidrigen Nutzerverhaltens weder abmahnen noch Schadensersatz geltend machen. Der Unternehmer muss weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch die Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche tragen.

Natürlich gilt die „Haftungsfreistellung“ nach § 8 TMG nicht, wenn der Unternehmer als Anschlussinhaber von dem missbräuchlichen Verhalten des Nutzers weiß oder dieses Verhalten gar fördert.

Aufgrund der Änderung des § 8 TMG kann dem Unternehmer – soweit der Rechteinhaber gegen den rechtswidrig handelnden Nutzer nicht vorgehen kann – zukünftig nur noch aufgegeben werden, durch technische „Netzsperren“ (bspw. durch entsprechende Konfiguration des Routers) dafür zu sorgen, dass bestimmte Handlungen (beispielweise rechtswidrige Downloads) von seinem Anschluss aus nicht mehr möglich sind.

Beachtlich ist, dass diese Gesetzesänderung an vielen Unternehmern bislang ungehört vorbeigegangen zu sein scheint. Die Möglichkeit, kostenfreies und frei zugängliches W-LAN anzubieten, stellt – je nach Geschäftsmodell – einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern dar. Dies gilt insbesondere im Bereich der Gastronomie oder bei Geschäftsmodellen, bei denen der Kunde mit Wartezeiten konfrontiert ist.

Es bleibt zu hoffen, dass sich das „W-LAN für Alle“ durchsetzt und so die „Internetwüste Deutschland“ zeitnah eine Revitalisierung erfährt!

Im Vorgriff auf die anstehende Weihnachtszeit rät die Kanzlei FROMM im Übrigen:

Digital und online im Geschäftsleben, offline unter‘m Weihnachtsbaum!

 

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