Mit einer Entscheidung vom 11.05.2016 (XR 15/15) hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Veräußerung und Aufgabe eines Liebhaberei-Betriebs eine (steuerrelevante) Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG darstelle. Ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus sei daher steuerpflichtig, jedenfalls soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt.
Es dürfte allgemein bekannt sein, dass die Steuerpflicht auf Einkünfte eine nachhaltig belegte Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. In solchen Fällen, in denen Betriebe regelmäßig Gewinne machen, stellt sich die Abgrenzungsfrage zwischen „Gewinnerzielung“ und „Liebhaberei“ folgerichtig nicht.
Es gibt aber auch Betriebe, die über eine längere Zeit ausschließlich Verluste machen, deren Anerkennung im Rahmen der Einkommensteuererklärungen begehrt wird. Gelingt es dem Steuerpflichtigen in solchen Fällen nicht, seine langfristige Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen, bleiben entsprechende Verluste außer Ansatz.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten die Klägerin und ein Mitgesellschafter seit 1983 ein Hotel als GbR betrieben, welches von Beginn an bis einschließlich 1999 nur Verluste erzielte. Das Finanzamt wollte diese Verluste schon Anfang der 90er Jahre nicht länger anerkennen, so dass man sich im Wege einer tatsächlichen Verständigung 1993 darauf einigte, dass der Hotelbetrieb vom Veranlagungszeitraum 1994 an als Liebhaberei-Betrieb zu qualifizieren sei.
Folge dieses Wechsels vom (bis dato) gewerblichen Betrieb hin zum Liebhaberei-Betrieb war, dass die Finanzverwaltung mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung die in dem Betrieb beim Übergang zur Liebhaberei ruhenden stillen Reserven ermittelte und mit insgesamt rund 2,9 Mio. DM auch feststellte. Ab dem Jahr 1994 war der Hotelbetrieb sodann insgesamt steuerrechtlich nicht mehr „relevant“.
Das Hotel wurde im August 2008 im Rahmen eines Notverkaufs zu einem (ebenfalls Verlust bringenden) Kaufpreis veräußert. Das Finanzamt hingegen sah einen gewerblichen Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 600.000,00 EUR als gegeben an, indem es die im Jahr 1993 festgestellten stillen Reserven für das Hotelgrundstück mit berücksichtigte. Hierbei kam es aus Sicht des Finanzamts nicht darauf an, dass die festgestellten stillen Reserven durch den Kaufpreis, den die Hotelbetreiberin erzielte, nicht gedeckt gewesen seien.
Die Klage der Hotelbetreiberin blieb sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos. Die Gerichte meinten sogar, dass die gesamten festgestellten stillen Reserven vorbehaltlich der Veräußerungskosten im Jahr 2008 als Veräußerungsgewinn hätten versteuert werden müssen (was die Klägerin wesentlich höher belastet hätte), was man aber in Anbetracht des bestehenden Verböserungsverbots nicht korrigieren konnte. Folgerichtig blieb es „nur“ bei dem vom Finanzamt angenommenen Veräußerungsgewinn.
Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass der Übergang vom Gewerbebetrieb zum einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei-Betrieb noch keine Betriebsaufgabe darstelle, diese vielmehr erst mit Veräußerung oder Aufgabe des Liebhaberei-Betriebes stattfinde. Erst in diesem Jahr sei der steuerpflichtige Teil des Gewinns, der auf die damals noch einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfalle, zu versteuern. Er entspreche hierbei den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven, wohingegen etwaige negative Wertentwicklungen in der nachfolgenden Liebhaberei-Phase keine Auswirkungen auf die Gewinnermittlung hätten.
Richtigerweise hätte die Klägerin also sogar noch mehr versteuern müssen, namentlich alle auf Ende 1993 festgestellten stillen Reserven. Sie hatte also letztlich noch „Glück im Unglück“.
Dieses Urteil kann nur zur Vorsicht mahnen, wenn jemand einen Liebhaberei-Betrieb führt und meint, er sei komplett von jeder einkommensteuerlichen Relevanz entbunden. Jedenfalls dann, wenn es vor der Liebhaberei-Phase auch eine einkommensteuerlich relevante (gewerbliche) Phase des Betriebs gegeben hat, wird man spätestens mit Veräußerung oder Aufgabe des (dann) Liebhaberei-Betriebs in die steuerliche Realität zurückgeholt, was in entsprechenden Fällen sowohl gestalterisch als auch beratend zu beachten ist.