Durch das jüngst verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften des Datenschutzrechts“ hat der Gesetzgeber, mehr oder weniger verdeckt, auch eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) herbeigeführt, die sich auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern auch außerhalb des Datenschutzes auswirken wird. Ohne dass der Gesetzgeber dies in gebührender Form hervorgehoben und publiziert hat, wird nämlich ab dem 01.10.2016 (Inkrafttreten des Gesetzes) eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig sein, wonach ‚Erklärungen oder Anzeigen des Vertragspartners gegenüber dem AGB-Verwender nur wirksam sind, wenn sie das Schriftformerfordernis erfüllen‘.
Nach derzeitiger Rechtslage wird es von der Rechtsprechung als zulässig angesehen, Anzeigen und Erklärungen, die anlässlich der Durchführung eines Vertrages abgegeben werden (zum Beispiel Kündigungserklärungen, Mahnungen, Mängelanzeigen, Schadensmeldungen etc.), nur dann als wirksam zu erachten, wenn – entsprechende Regelungen in den AGB vorausgesetzt – das Schriftformerfordernis eingehalten wird.
Exkurs:
Anders verhält es sich bei Erklärungen, die den geschlossenen Vertrag ändern: Hier hält die Rechtsprechung auch schon eine einfache Schriftformklausel für unwirksam, da sie gegen das gesetzliche Leitbild des „Vorrangs der Individualabrede“ verstieße.
Durch die schleichende Änderung des AGB-Rechts hat der Gesetzgeber nun die bisherige Zulässigkeit des Schriftformerfordernisses dahingehend ersetzt, dass nur noch die „Textform“ (statt Schriftform) als Hürde anerkannt wird, um eine Anzeige oder Erklärung des Vertragspartners, wie oben beschrieben, für wirksam zu erachten. Soweit auf Schriftform beharrt wird, werde der Verbraucher zu sehr eingeschränkt. Hierbei muss man wissen, dass für die Wahrung der Textform bereits ausreichend ist, eine Erklärung auch per SMS oder sogar Messenger-Nachrichten abzugeben (was dem Schriftformerfordernis des BGB nicht genügen würde). Folgerichtig werden zukünftig solche AGB, die unverändert auf das höhere Schriftformerfordernis abstellen, unzulässig sein. Dies gilt ausweislich der Gesetzesbegründung nur für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C-Geschäfte), nicht aber für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B-Geschäfte). Denn die Gesetzesänderung hat ausdrücklich verbraucherschützenden Charakter.
Für den Unternehmer aber, der im B2C-Bereich tätig ist, bedeutet diese Änderung jedenfalls, dass zwingend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann zu ändern sind, wenn sie noch in irgendeiner Weise auf Schriftformerfordernisse abstellen. Mindestens muss das „Schriftform“erfordernis durch das „Textform“erfordernis ersetzt werden.
Die vorstehende Änderungsempfehlung ist auch nicht nur von theoretischer Natur: Denn die Verwendung unwirksamer AGB ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen die Regeln des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Das kann zu kostenträchtigen Abmahnungen, Gerichtsverfahren und sogar zu Schadenersatzansprüchen führen, die beispielsweise Mitbewerber geltend machen könnten. Unabhängig hiervon wird sich der Unternehmer natürlich auch nicht auf das von ihm vorgegebene Schriftformerfordernis berufen können, sollte es im Streitfall mit seinem Kunden einmal darauf ankommen. Bis zum 01.10.2016 bleibt also Zeit, die eigenen AGB im B2C-Bereich zu überprüfen und zu handeln. Zur Vermeidung von Nachteilen sollte dies mit kaufmännischer Sorgfalt umgesetzt werden.