Gerade beim Handel mit Luxusgütern wie Schmuck, Kunstgegenständen, aber auch Großgegenständen wie Yachten oder Immobilien, ist viel Bargeld im Umlauf.
Das weiß nicht nur der „brave“ Händler, sondern auch der kriminelle Kunde. Er versucht gerade hier, sein kriminell erworbenes Geld zu waschen („aus schmutzigem Geld wird sauberes Geld“). Hat dann der Güterhändler das Geld entgegengenommen und bringt er es in Umlauf, ist typischerweise die Herkunft der Mittel nicht mehr nachvollziehbar.
Das Geldwäschegesetz trifft einige Präventivmaßnahmen, die aber vielfach gerade bei Händlern mit Luxusgütern zwar nicht unbekannt sind, aber sie spielen im Kontext der Unternehmens-Compliance oft eine nur untergeordnete Rolle. Viele dieser Unternehmen, die also für Kriminelle „Anlaufziel Nr. 1“ sind, haben nicht einmal adäquate Sicherungssysteme.
Die Geldwäscheprävention vieler Unternehmen endet bei bloßen Bonitätsprüfungen, dabei müssten solche Unternehmen ihr speziell qualifiziertes Personal anhalten, in Verdachtsfällen sofort zu informieren, damit der Güterhändler auch die zuständigen Aufsichtsbehörden (die er tatsächlich mangels Interesses oft gar nicht kennt) um Hilfe bitten kann!
Geldwäsche muss beim Luxus-Güterhandel zu einem Schwerpunkt-Compliance-Thema werden, für das Sicherheitsmechanismen existieren, damit die in §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes formulierten Sorgfaltspflichten (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, etc.) auch wirklich effektiv beachtet werden.
Eine Studie zu dem Thema hat gerade festgestellt, dass ausgerechnet Güterhändler das Geldwäschegesetz nicht so ernst nehmen, wie dies notwendig wäre. Das muss in deren eigenem Interesse verbessert werden!
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