Bald beginnen sie, die Winterferien. Ferienzeit heißt hierbei auch immer: Reisezeit!
Weil viele Menschen sich partout nicht mit der Unpünktlichkeit der Bahn sowie deren improvisierter Fahrplangestaltung abfinden wollen, aber auch die Vorstellung, in tausenden von Metern Höhe in einer Blechbüchse durch die Luft zu fliegen als wenig „erhebend“ ansehen, liegt der Fernbus voll im Trend!
Die Fernbusse, die entgegen jeglicher Kalkulationen der Deutschen Bahn nunmehr anscheinend doch eine erhebliche Konkurrenz auf den deutschen Straßen zu den üblichen Beförderungsmaßnahmen darstellen, haben jedoch auch ihre Tücken, wie ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21.08.2015 (Az.: 122 C 7088/15) belegt.
Ein Ehepaar aus Lüdenscheid buchte im Internet bei einem Fernbusunternehmen eine Busreise von Hamburg nach Hagen und zurück zum schwindelerregend niedrigen Preis von je 15,00 EUR.
Als das Pärchen am 31.07.2014 in Hamburg den Fernbus bestieg, zeigten sie bei Fahrtantritt dem Busfahrer ihre Fahrkarten. Als der Bus dann – nach einer geraumen Fahrt auf der gut beschilderten Autobahn – in Hannover anhielt, fragte der Ehemann den Busfahrer, wann der Bus denn in Hagen ankomme. Der serviceorientierte Busfahrer berichtete dem Ehemann sogleich, dass er und seine Frau sich im falschen Bus befänden und für sie hier Endstation sei. Der Bus fahre nach Frankfurt und die Karte der Eheleute sei nur für eine Fahrt von Hamburg nach Hagen gültig. Gesagt getan: Der Busfahrer wies den Eheleuten die Tür und setzte sie am Hauptbahnhof in Hannover aus.
Die hierüber nicht erfreuten Eheleute mussten wohl oder übel den Bus verlassen und fuhren sodann mit der Bahn vom Hauptbahnhof Hannover bis nach Hagen Hauptbahnhof. Bereits bei der Bahnfahrt wurden sie dabei mit der bitteren Realität des Schienenverkehrs konfrontiert und mussten pro Person 90,00 EUR für die Strecke zahlen. Da der Zug auch erst um 22.22 Uhr in Hagen ankam, verpasste das Ehepaar die letzte Bahn zurück nach Lüdenscheid und nahm für die Strecke ein Taxi in Anspruch (Kosten 45,00 EUR).
Die Klage der Eheleute auf Ersatz der vorgenannten Kosten wies das Amtsgericht München jedoch ab. Zunächst stellte es fest, was auch der Busfahrer bereits erkannte: Einen Beförderungsvertrag für die von ihnen tatsächlich gewählte Fahrt nach Frankfurt hatten die Eheleute nicht abgeschlossen. Die tatsächlich gebuchte Fahrt nach Hagen habe auch stattgefunden und sei planmäßig durchgeführt worden. Schon deshalb habe das Ehepaar keinen Anspruch auf Erstattung des bezahlten Beförderungsentgelts. Auch die sonstigen Kosten wurden nicht ersetzt, das Amtsgericht stellte fest, dass seitens des Busunternehmens keine Rechtspflicht bestehe, die Kläger am Einsteigen in einen falschen Fernbus zu hindern. Das Urteil endete schließlich mit dem Satz, den sicherlich auch Sie, sehr geehrter Leser/sehr geehrte Leserin, als ausreichend für die Klageabweisung angesehen hätten: „Den Klägern ist ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten“.
Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und geben Ihnen als Tipp mit auf den Weg: Besser einmal zu viel gefragt, als einmal falsch gefahren und doppelt bezahlt.