Direkt zum Inhalt wechseln

Gewerbesteuer: Gewerbliche Einkünfte bei Heilberufen

Es gibt wenige Felder im Einkommensteuerrecht, die ein so klassisches Streitfeld sind, wie die Frage, ob die Einkünfte des Steuerpflichtigen selbständige oder gewerbliche Einkünfte sind. Die Konsequenzen sind weittragend: Kann sich der Steuerpflichtige bei den selbständigen Einkünften einsortieren, so bleibt ihm die Gewerbesteuer erspart. Gelingt es ihm nicht, so ist er mit seinen dann gewerblichen Einkünften gewerbesteuerpflichtig.

Die selbständigen Einkünfte qualifizieren sich dadurch, dass letztlich der Stempel der Persönlichkeit in der Leistung des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht, und weniger der Einsatz von Kapital in Form von Produkten und Dienstleistungen. So lässt das Gesetz steuerpflichtige Tätigkeiten, wie das Unterrichten und Erziehen, von der Gewerbesteuer befreit und qualifiziert diese Tätigkeiten als selbständige Einkünfte. Auch die Tätigkeit der so genannten Katalogberufe (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Heilberufe) sind als selbständige Tätigkeiten einzustufen, und damit von der Gewerbesteuer nicht betroffen.

Allerdings muss auch der Heilpraktiker oder Krankengymnast darauf achten, dass er seine Räumlichkeiten und Gerätschaften ausschließlich für die heilende Behandlung im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen oder ähnlichen ärztlich verordneten Maßnahmen einsetzt und nicht auch für die schlichte „Körperstählung“ und Fitness: Dann nämlich, so die OFD Frankfurt vom 02.04.2015, steht der Heilpraktiker mit gewerblichen Fitness- und Gymnastikstudios im Wettbewerb und verlässt den Kern seines „Katalogberufsbildes“, das ihm die Qualifikation als selbständige Einkünfte gewährleistet. Er wird (teilweise) gewerblich tätig.

Die Dimension mag jetzt überschaubar klingen, insbesondere weil bei getrennter Buchhaltung eine Differenzierung der selbständigen und der gewerblichen Einkünfte möglich ist. Die Auffassung bekommt aber eine gewaltige Dynamik, wenn man die ebenfalls kürzlich ergangene Rechtsprechung des BFH berücksichtigt, wonach bei Personenmehrheiten (so genannte Mitunternehmerschaften, z.B. Gemeinschaftspraxis) schon eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit (3 % des Gesamtumsatzes bzw. 24.500,00 EUR nominal) die gesamten Umsätze der Praxis gewerblich infizieren (vgl. unsere News zur „Gewerblichen Infektion“).

In solchen Fällen kann die Gestaltung nur lauten, entweder Abstand von den gewerblichen Umsätzen zu nehmen, oder aber diese Umsätze in einen eigenen Betrieb – also beispielsweise eine neue Gemeinschaftspraxis – auszugliedern.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.