Das Finanzgericht hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Geschäftsführer einer GmbH hatte einen Geschäftsführervertrag aus dem Jahre 1993. Er hatte gemäß Vertrag einen Anspruch auf die Benutzung eines gesellschaftseigenen Kraftwagens angemessenen Typs. Zudem war der Passus enthalten: „Der Geschäftsführer darf den Kraftwagen für private Zwecke nutzen.“ – eine damals wie heute gängige Formulierung in den Verträgen mit einem Geschäftsführer.
Im Jahre 2007 schaffte der Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug Dodge Nitro an, für welches er zunächst auch auf Anraten seines Steuerberaters die 1 %-Regel anwandte sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz versteuerte. Bereits zu diesem Zeitpunkt verfügte er privat über ein eigenes Fahrzeug, welches er im Privatvermögen hielt. Hierbei handelte es sich um einen Mitsubishi-Bus älteren Datums mit einer Hundetransportbox für die zwei vorhandenen Hunde. Im Dezember 2008 schaffte er sich ein weiteres privates Fahrzeug, nämlich einen Mercedes Sportwagen Baujahr 1978, an. Der Geschäftsführer sah nun nicht mehr ein, dass er die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nach dem aktuellen Steuerrecht versteuern sollte, standen ihm doch zwei Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung. Daher wurde ab Dezember 2008 die Versteuerung unterlassen; der Geschäftsführervertrag wurde jedoch nicht geändert. Als im Jahre 2013 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 durchgeführt wurde, erkannte die Finanzverwaltung das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht an und versteuerte die Möglichkeit der Privatnutzung wie bisher. Der Einspruch gegen die Bescheide blieb erfolglos.
Der daraufhin eingereichten Klage wurde (nur) teilweise stattgegeben:
Zunächst stellte das Gericht fest, dass allein der Passus im Geschäftsführervertrag, welcher die Nutzung erlaubt, dafür ausreicht, dass ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Hierfür ist dann auch Umsatzsteuer zu entrichten. Auch wenn das Gericht den weiteren Sachvortrag, dass aufgrund des Vorhandenseins zweier Fahrzeuge im Privatvermögen und der Hunde, für deren Transport der Firmenwagen nicht geeignet war, Glauben schenkte, ging es allein auf die Möglichkeit der Nutzung als Nutzwert ein und lag damit auf der Linie der ständigen BFH-Rechtsprechung.
Dem Vortrag des Klägers schenkte es allerdings insoweit Beachtung, als dass es davon ausging, dass tatsächlich Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte nicht stattfanden, so dass jedenfalls diesbezüglich kein geldwerter Vorteil anzunehmen war, mit der Folge, dass diese nicht zu versteuern waren.
Fazit: Alle (alten) Geschäftsführeranstellungsverträge müssen aufmerksam daraufhin überprüft werden, ob eine private Pkw-Nutzung des zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs erlaubt ist. Dieser Passus sollte umgehend gestrichen werden, wenn eine Privatnutzung nicht (mehr) stattfindet. Noch besser ist es in diesem Fall, die private Nutzung ausdrücklich zu verbieten, da die Finanzverwaltung grundsätzlich von der Einhaltung des Verbotes ausgehen muss.