Sie können gleichwohl aufatmen, sollten Sie große Ohren haben und in Koblenz unterwegs sein: Es besteht für Sie kein allgemeines Betretungsverbot und auch keine Hutpflicht! Dem „Ohren-Urteil“ des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts (Az: 1 A 10294/14 OVG) liegt vielmehr die Tatsache zugrunde, dass Städte vermehrt Richtlinien zur Gestaltung von straßenrechtlichen Sondernutzungen erlassen. Damit soll die visuelle Gestaltung von besonders attraktiven Stadtbereichen „gelenkt“ werden. Das aber kollidiert oft mit dem Werbebedürfnis von Gewerbetreibenden, so auch der Klägerin. Diese stellte nämlich als Werbemaßnahme ein „Hörtestohr“ (haben Sie dieses Wort gleich mit der richtigen Betonung gelesen?!) in der Koblenzer Fußgängerzone auf. Die Stadt verbot dies mit dem Hinweis auf eine hier geltende Richtlinie, nach der in der Innenstadt „insbesondere Sonderformen wie Riesentelefone und Riesenohren ausgeschlossen seien“. Koblenz war offenbar gewappnet für Riesenohren! Doch das OVG machte der Stadt einen Strich durch den Bescheid und hob ihn auf, weil die Stadt gar nicht, wie erforderlich, den Einzelfall bewertet, sondern ein pauschales Verbot ausgesprochen habe! Das passiert übrigens häufig bei öffentlichen Bescheiden, weshalb sich eine Prüfung – wie vorliegend geschehen – durchaus lohnen kann.
Werden die Bürger also nun im Großraum Koblenz von kolossalen Ohren und womöglich überdimensionalen Nasen und Riesentelefonen überschwemmt und so in Zeiten wirtschaftlicher Hochkonjunktur vorsätzlich daran gehindert werden, ihre Euros in ein neues Wirtschaftswunder zu investieren? Immerhin hat die Koblenzer Verwaltung das Problem von maßlos überfüllten Innenstädten erkannt und ist damit am Puls der Zeit – und aus aktuellen Anlässen dürfte der Bürger gerade der „Riesenohrproblematik“ sensibilisiert gegenüberstehen. Wer weiß, wer da alles mithört!