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Rückforderung von (Schwiegereltern-) Schenkungen

Erneut hat sich der BGH mit dem Anspruch auf Rückforderungen einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst. Mit Entscheidung vom 04.12.2014 (Az: XII ZB 181/13) hat der BGH entschieden, welchen Verjährungsfristen solche Ansprüche unterliegen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vater seiner Tochter und dem Schwiegersohn anlässlich der Eheschließung die Erdgeschosswohnung in dem von ihm mitbewohnten Hausanwesen jeweils zu hälftigem Eigentum übertragen.

Die Tochter ließ sich vom Schwiegersohn scheiden, der sodann aus der Ehewohnung auszog. Nachdem die Scheidung im Jahre 2006 rechtskräftig geworden war, beantragte der ehemalige Schwiegersohn im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Der Vater trat daraufhin seiner Tochter im Jahre 2010 den Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen den ehemaligen Schwiegersohn ab, woraufhin die Tochter ihren Ex-Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung der Miteigentumshälfte in Anspruch nahm.

Amts- sowie Oberlandesgericht wiesen die Tochter mit dem Argument ab, dass der geltend gemachte (Rückübertragungs-) Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung im Jahre 2010 verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren gelte und diese mit Ablauf des Jahres 2006 (in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei) zu laufen begonnen habe. Mit Ablauf des 31.12.2009 sei deshalb Verjährung eingetreten.

Die Entscheidung des BGH:

Rückforderungsrechte bei Schwiegerelternschenkungen

Der BGH entschied zunächst, dass dem Vater ein Rückübertragungsanspruch gegen den früheren Schwiegersohn zustand, den der Vater auch wirksam an die Antragstellerin abgetreten habe.

Wenn für das Schwiegerkind erkennbar ist, dass die Schenkung der Schwiegereltern unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Ehe fortbesteht und die Schenkung deshalb ausschließlich dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen soll, kann nach Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung in Frage kommen und zwar nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).

Vorgenannter Rückabwicklungsanspruch kommt in Betracht, wenn das Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Das ist zwar im Wege einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen, dürfte aber oftmals zu bejahen sein. Aber auch wenn das der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, also ein Zahlungsanspruch gegen den Beschenkten in Höhe des zugewandten Wertes.

Während also in der Regel lediglich ein Geldbetrag geschuldet wird, kann in Ausnahmefällen auch die Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes in Betracht kommen. Ist letzteres der Fall, schuldet dann jedoch regelmäßig der Schenker seinerseits einen angemessenen Ausgleich in Geld, um den Rückgewährschuldner ggfs. für von diesen auf den Schenkungsgegenstand gemachte Aufwendungen (bspw. Finanzierung oder Modernisierung) zu entschädigen.

Eine Rückgewähr kommt insbesondere bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen in Betracht, wobei dies umso mehr gilt, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet würde, wie hier durch die Beantragung der Teilungsversteigerung durch den Ex-Schwiegersohn.

Während der Anspruch der Schwiegereltern auf Rückgewähr eines Geldbetrages in Höhe des Wertes des zugewendeten Gegenstandes innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß 195 BGB verjährt, muss dies bei Rückübertragungsansprüchen von Grundstücken anders gesehen werden.

Der BGH hat entschieden, dass hinsichtlich des letztgenannten Rückübertragungsanspruchs die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (§ 196 BGB) anzuwenden ist und deshalb 10 Jahre beträgt.

Bei Schenkungen aufgrund von Eheschließung sollte nicht vorschnell gehandelt werden.

Zwar hinterlässt – gerade bei frisch Vermählten – ein Rückforderungsrecht bei Scheidung der Ehe ein „Geschmäckle“, dennoch sollten bei der Übertragung von wesentlichen Wertgegenständen rationale Gesichtspunkte nicht zurücktreten. Auch wenn im Jahre 2013 5,2 % weniger Ehen als im Jahre 2012 geschieden wurden, werden nach den derzeitigen Scheidungsverhältnissen etwa 36 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden.

Hier ist es ratsam ein Rückforderungsrecht im Falle der Scheidung vorzusehen.

Aber auch aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten empfehlen sich Gestaltungen, die je nach konkretem Sachverhalt angepasst werden können. In der Regel empfiehlt sich etwa die Vornahme einer gestalteten „Kettenschenkung“, um beispielsweise die hohen Freibeträge bei Zuwendungen von Eltern an Kinder auszunutzen.

Daneben müssen auch familienrechtliche Aspekte bedacht werden, insbesondere mögliche Zugewinnausgleichsansprüche.

Auch solch vermeintlich einfache Fälle lassen erkennen:

Erfolgreiche und sichere gestalterische Beratung erfordert fachübergreifende Kompetenz – am besten aus einer Hand!

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