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Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel

Der Gesetzgeber ist auch dieses Jahr aktiv geworden, um zum Jahreswechsel durch Gesetze, deren Namen eine Betroffenheit des Steuerpflichtigen fern liegen lässt (so zum Beispiel das „Kroatien-Steueranpassungsgesetz“), noch die eine oder andere Gesetzesänderung zum neuen Jahr „unterzujubeln.

Beachten Sie ab folgendem Jahr Folgendes:

  1. Rückwirkend auch für den Veranlagungszeitraum 2013 soll gelten, dass Zuschüsse aus öffentlichen Kassen für den Erwerb von Wagniskapitalbeteiligungen in Höhe von 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens aber 50.000,00 EUR, steuerfrei bleiben. Weitergehende Voraussetzungen sind zu beachten.

 

  1. Durch ein Bürokratieabbaugesetz sollen gerade für den Mittelstand und Start-up-Unternehmen Verwaltungserleichterungen, insbesondere bei den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten (auch Buchführung und Bilanzierung) eingeführt werden.

 

  1. Der Verlust eines Darlehens soll nicht mehr, wie laut Rechtsprechung bis-her, voll steuerlich abzugsfähig sein, und damit nicht unter § 3 c EStG fallen (Teilabzugsverbot), sondern fortan wie Beteiligungen nur in Höhe von 60 % zum Abzug zugelassen werden. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Steuerpflichtige mit mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist und die Gesellschaft kreditunwürdig war. Der Gesetzgeber wehrt sich somit gegen die – überzeugende – BFH-Rechtsprechung.

 

  1. Betriebsveranstaltungen sollen künftig nur noch insoweit abzugsfähige Kosten und kein Lohnbestandteil sein, als die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer 150,00 EUR nicht übersteigen, wobei alle Aufwendungen für die Betriebsfeier hinzuzurechnen sind und die Begleitpersonen dem Arbeitnehmer zugerechnet werden. Die Steuerfreiheit soll weiterhin nur für zwei Veranstaltungen jährlich gelten. Auch hier wehrt sich der Gesetzgeber gegen eine günstigere Rechtsprechung des BFH.

 

  1. Gewisse Arbeitgeberleistungen sollen zwecks besserer Vereinbarkeit von Familie und Beruf steuerfrei an den Arbeitnehmer geleistet werden, wie zum Beispiel Zahlungen an ein Dienstleistungsunternehmen zur Betreuung der Kinder oder pflegebedürftiger Personen.

 

  1. Die Höchstgrenze für Altersvorsorgeaufwendungen wird von 20.000,00 EUR auf 24.000,00 EUR jährlich angehoben (für zusammenveranlagende Ehegatten 48.000,00 EUR).

 

  1. Ab 2015 gelten neue Regeln für die Selbstanzeige, die insbesondere eine Verschärfung für den reumütigen Steuerpflichtigen darstellen: Zum einen ist in der Nacherklärung der Zeitraum der letzten 10 Jahre nachzuerklären (wenn auch die strafrechtliche Verfolgungsverjährung weiterhin bei fünf Jahren und nur in besonders schweren Fällen bei zehn Jahren liegt). Zugleich soll bereits bei einer Steuerverkürzung von mehr als 25.000,00 EUR je Tat die Vermeidung einer Strafverfolgung nur noch mit einem Zuschlag von 10 bis 20 % auf die verkürzte Steuer möglich sein.

 

Auf diese und weitere Neuerungen Neuerung sollte sich der Steuerpflichtige einstellen, um sein Verhalten entsprechend anzupassen. Und merke: Der Teufel kommt als Eichhörnchen daher (siehe „Kroatien-Steueranpassungsgesetz“).

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