Bekanntlich haben Steuerpflichtige, unabhängig von ihrem Alter, jährliche Erträge bis 8.004,00 EUR nicht zu versteuern. Das ist der so genannte Grundfreibetrag.
In der Familie führt dies dazu, dass Eltern oft bestrebt sind, ihren Kindern Geld zu übertragen, was diese dann einem Unternehmen des einen oder anderen Elternteils als Darlehen zur Verfügung stellen können, um eigene (steuerfreie) Einkünfte zu realisieren. Stellt also ein Kind einen ihm geschenkten Betrag, was bis 400 TEUR steuerfrei geschehen kann, in Höhe von 200 TEUR dem elterlichen Geschäft als Darlehen zur Verfügung, so kann es bei 4 % vereinbarter Verzinsung 8 TEUR pro Jahr an Zinsen beziehen, ohne dass diese versteuert werden müssen. Andernfalls hätten die Eltern diese 8 TEUR als Mehrgewinn mit ihrem Steuersatz zu versteuern, maximal also mit 45 %. Die Ersparnis an Steuern beträgt also jährlich 3.600,00 EUR.
Das wirkt natürlich erst recht, je höher die geschenkten Beträge sind, die dem elterlichen Unternehmen zinspflichtig überlassen werden.
Läge z. B. der Zinsertrag je Kind pro Jahr bei dem Kind bei 80 TEUR, so betrüge nach Steuertarif die Steuer 25 TEUR. Das sind 31 % Steuerbelastung (ohne Soli).
Eltern und Kind wären also gut beraten, wenn sie hier die so genannte Abgeltungssteuer auf diese Kapitalerträge geltend machten, weil diese nur 25 % (ohne Soli) beträgt! Dann würden 6 % Progressionssteuer vermieden, somit fielen statt 25 TEUR Steuern nur 20 TEUR an! 5 TEUR jährliche Ersparnis beim Kind!
Das wollten die Finanzämter nicht, dass auf diese Weise in der Familie Steuervorteile verwirklicht werden konnten: Sie verweigerten die Besteuerung mit Abgeltungssteuer!
Solange (gerade bei minderjährigen Kindern) die Schenkenden die volle Verfügung über die geschenkte Valuta behielten, sollte die Abgeltungssteuer in der Familie unzulässig sein. Denn sie würde nur dazu führen, dass die Familiensteuerbelastung gesenkt würde!
So hat die Finanzverwaltung bezüglich der Geltendmachung von Abgeltungssteuern (25 %) konsequent entschieden für alle so genannten „nahestehenden Personen“.
Dem ist der BFH aber jetzt entgegengetreten: Zumindest zwischen volljährigen Kindern und Eltern würde kein solches Näheverhältnis bestehen, dass die Eltern praktisch die Anlagepolitik des Kindes beherrschten. Das volljährige Kind entscheidet allein, ob es Abgeltungssteuern zahlen will (oder etwa bei privaten Verlustsituationen) die tarifliche Steuer. Das ist dann auch von dem Finanzamt abzuerkennen!
Endlich einmal wieder ein für die Steuerpflichtigen entlastendes BFH-Urteil!
PS: Dass natürlich der entsprechende Familienvertrag bei mit geschenktem Geld begründeten Darlehen dem strikten Fremdvergleich entsprechen muss, daran sei nur der Vollständigkeit halber erinnert!