Ein Unternehmer (GmbH) hatte in der Vergangenheit vom Vater ein Darlehen über 500 TEUR gewährt bekommen. Es wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Im Rahmen einer Betriebsprüfung warf der Betriebsprüfer dem Steuerpflichtigen vor, der Zinssatz sei zu hoch, da im Zeitpunkt der Betriebsprüfung auch Kredite – ebenfalls ohne Sicherheiten – mit einer Zinsbelastung von nur 3,5 % zur Verfügung standen. Die Betriebsprüfung wollte verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe der Differenz annehmen. Dem Argument der Betriebsprüfung konnte erfolgreich entgegentreten werden mit dem Hinweis darauf, dass auch in Betrachtung der Verträge zwischen nahen Angehörigen die unterschiedlichen Risikoansätze des Darlehensgebers eine Rolle spielen müssen:
Wenn ein Darlehensgeber aufgrund des Gesamt-Portfolios ein Darlehen nur mir 3,5 % verzinsen lässt, muss dies nicht zwingend für einen anderen Darlehensgeber gelten, z.B. weil dieser das Risiko des Darlehensausfalls anders bewertet oder auch einen anderen „Anlagehorizont“ verfolgt. Zudem ist die Entscheidung des BFH zu berücksichtigen, dass für unverzinsliche Darlehen regelmäßig von einer Schenkung der ersparten Aufwendungen ausgegangen wird, und diese im Zweifel auf einem Zinssatz von 5,5 % bemessen werden. Auch an anderen Stellen im Gesetz oder in der Vertragsauslegung finden sich seitens der Finanzverwaltung/seitens des Gesetzgebers stets Zinssätze, die eher bei 5 bis 6 % liegen, so dass einem nahen Angehörigen, der diesen Zinssatz auch in einer Niedrigzinsphase verlangt, nicht per se die Aberkennung der steuerlichen Anerkennung entgegengehalten werden kann.
In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass das Unternehmen keine Kapitalertragsteuer auf die Zinslast einzubehalten hat, da es sich um Zinseinkünfte von einem „privaten“ Unternehmen und nicht von einem Kreditinstitut handelt, § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Grundsätzlich sind solche Einkünfte aber auch solche, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Allerdings muss beachtet werden, dass das Gesetz alleine wegen der Gefahr der Ausnutzung eines Steuertarifgefälles (einerseits Belastung nur mit Abgeltungssteuer, andererseits Werbungskosten unter Nutzung des persönlichen Steuersatzes) bei nahen Angehörigen – losgelöst vom Problem der steuerlichen Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen – gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG eine Abkehr von der Abgeltungssteuer vorsieht. Es greift der persönliche Einkommensteuertarif des Empfängers. Dies ist auch verfassungskonform, wie das FG München mit überzeugenden Argumenten in seinem Urteil vom 26.02.2013 (Az.: 11 K 2365/10) festgestellt hat.
Damit haben nahe Angehörige nicht nur die Hürde der steuerlichen Anerkennung zu springen, sondern regelmäßig auch das Problem hinzunehmen, dass der Zinsempfänger seinen persönlichen Steuersatz anzuwenden hat, der auch höher sein kann als 25 % Abgeltungssteuer.
Auch bei der Überlegung einer unverzinslichen Darlehensgewährung sollte Vorsicht walten: Zum einen droht eine bilanzielle Abzinsung beim Zahlungsverpflichteten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG), zum anderen handelt es sich in Höhe der Zinsersparnis um eine Schenkung!