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Achtung Online-Händler – Neues Verbraucherrecht kommt! Teil 1

1.

 

Zum 13.06.2014 werden sich zahlreiche Normen des BGB und des EGBGB, die im Zusammenhang mit „modernen Vertriebswegen“ stehen, grundlegend ändern. So werden die so genannten Haustürgeschäfte zu „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge“ (AGV), wohingegen der altbekannte „Fernabsatz“ weiterhin auch als solcher bezeichnet wird, wenn für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

 

Beiden Vertriebsarten ist allerdings gemein, dass hier eine deutliche Erhöhung der Informationspflichten für Unternehmer erfolgen wird. Zudem findet eine Vereinheitlichung von Verbrauchschutzrechten auf Europaebene, insbesondere beim Widerrufsrecht, statt. Auch muss dem Verbraucher künftig eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eingeräumt werden.

 

2.

 

Besonders hervorzuheben sind bei den Informationspflichten die folgenden Aspekte:

Voranzustellen ist zunächst, dass die allgemeinen Pflichten im Onlineverkehr, gerade des Telekommunikationsrechts, also z.B. die Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums, die Pflichten bei der kommerziellen Kommunikation (insbesondere: Transparenzgebot) etc., ebenso unverändert bestehen bleiben, wie die Allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Angaben zum Zustandekommen des Vertrags, Information über Mittel zur Korrektur von fehlerhaften Eingaben etc.). Hinsichtlich letztgenannter Regeln allerdings verändern sich die Normen. Zukünftig wird hier § 312 i BGB i. V. m. Artikel 246 c EGBGB gelten.

Aber schon die allgemeinen Informationspflichten im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern werden nun erweitert. Einschlägig hierzu wird § 312 a BGB i. V. m. Artikel 246 EGBGB sein, wonach dem Unternehmer neben den üblichen Informationspflichten über seine Identität auch die Pflicht auferlegt wird, den Kunden z.B. über etwaige (auch gesetzliche) Gewährleistungs- oder Garantierechte aufzuklären. Das gilt insbesondere auch im stationären Einzelhandel. Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor, in denen die Pflichten nicht bzw. nicht in dieser Schärfe zu erfüllen sind, z.B. bei Geschäften des täglichen Lebens.

Die erweiterten Informationspflichten treffen aber vor allen Dingen die oben erwähnten AGV sowie den Fernabsatz. Der Katalog der allgemeinen Informationspflichten (Verbraucherverkehr) ist hier auf 16 Punkte angewachsen, wobei nicht jeder Punkt zwingend einschlägig für das jeweilige Unternehmen ist. Neu hinzugekommen an Informationspflichten sind hier aber vor allen Dingen:

  • Informationen darüber, dass z.B. für die Lieferung der Ware zusätzliche Kosten anfallen können, die vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können;
  • Informationen über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss;
  • auch hier: Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren und gegebenenfalls über Garantie- oder Kundendienstbedingungen;
  • Informationen über die Funktionsweise digitaler Inhalte, soweit Vertragsgegenstand usw.

Hinzu kommen Erweiterungen von Informationspflichten spezifisch im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. So hat der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich zu den allgemeinen Informationen spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob und welche Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Hinzu kommt, dass der Unternehmer dem Verbraucher bestimmte Informationen aus dem allgemeinen Katalog der Informationspflichten unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, nämlich

  • Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen;
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich (detailliert) aller Zusatzaufwendungen;
  • bei unbefristeten Verträgen oder Abonnements: den Gesamtpreis und die monatlichen Gesamtkosten;
  • gegebenenfalls: Informationen über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung sowie
  • die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

Das Gesetz sieht hier sehr detaillierte Vorgaben vor, die genau zu beachten sind. Obige Auflistung dient daher nur als Übersicht. Der Blick ins Gesetz ist zur sorgfältigen Bearbeitung der Website und des Online-Auftritts unverzichtbar.

Schließlich muss der Unternehmer gerade bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher auch eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen worden ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Diese Bestätigung muss auch die Informationen enthalten, zu deren Bereitstellung der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber bereits vor Vertragsschluss verpflichtet ist (hierbei handelt es sich um alle für das Geschäft relevanten Informationen, die in Art. 246 a des EGBGB aufgeführt sind!).

Auch diesbezüglich empfiehlt sich eine strikte Anwendung des Gesetzes.

 

Fortsetzung folgt am Mittwoch, den 11.06.2014

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