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Sicherung des Vermögens, namentlich von Unternehmen, durch Pflichtteilsverzichtsvertrag

Bekanntlich stehen dann, wenn ein Familienmitglied verstirbt, die übrigen Mitglieder der Familie bereit, um gegebenenfalls dessen Vermögen zu übernehmen und fortzuführen. Das geschieht dann im Wege der Erbschaft oder des vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses, wenn damit nur einzelne Vermögensgegenstände betroffen sind.

In den meisten Fällen – insbesondere bei der Unternehmensüberlassung – sind die Werte des Erbes unterschiedlich hoch: Privatvermögen zählt nicht immer zu den wertvollsten Gegenständen eines Nachlasses, sondern wird vielfach übertroffen durch die Wertigkeit von Unternehmensvermögen, das ja nicht zuletzt auch dazu gedient hat, das private Vermögen in dem zum Todeszeitpunkt vorhandenen Umfang zu erlangen. Es liegt daher an dem Erblasser, hierfür besondere Vorsorge zu treffen: Es auf die gesetzliche Erbfolge ankommen zu lassen, ist gerade bei Unternehmensnachfolgen hochgradig gefährlich und kann den Unternehmensfortbestand verhindern!

Die Nachfolge mit Hilfe eines Beraters regeln

Deshalb ist nur jedem Unternehmer anzuraten, seinen letztwilligen Wunsch auch durch eine letztwillige Verfügung zu Papier zu bringen, bestenfalls mit notarieller Hilfe, um formale Fehler zu vermeiden, aber auch und insbesondere mit wirtschaftsberatender Hilfe, um gerade Unternehmen nicht durch Erbfälle zusätzlich, aber vor allem vermeidbar durch zukünftige Zahlungsabflüsse an weichende Erben zu belasten.

Werden beispielsweise Kinder, die ja stets erbberechtigt sind, enterbt, weil der Senior als Unternehmer nur eines dieser Kinder oder sogar ein Kind aus einer anderen Familie bedenken möchte, kann dies zu Streitigkeiten in der Familie führen. Hiergegen sollte besondere Vorsorge getroffen werden, wobei durchaus die Hilfestellung des Notars juristisch reicht, aber oftmals nicht wirtschaftlich (je nach Strukturierung des Unternehmens und nach Wettbewerbssituation).

Gefahr bei ungeregeltem Nachlass

Trifft der Unternehmer keine Regelung, so erben seine erbberechtigten Erben zu den gesetzlich vorgeschriebenen Erbquoten sämtliches von ihm hinterlassenes Vermögen. Das kann sich bei einem Unternehmen ohne weiteres ruinös auswirken. Will er dagegen nur eines der Kinder bevorzugen, um Sicherheit für die nächste Generation nach seiner Gründergeneration zu schaffen, führt dies häufig zu einer Ungleichbehandlung der Kinder, gerade wenn diese erkennbar unterschiedliche Qualitäten an den Tag legen und Eignung zur Unternehmensfortführung äußern oder bereits ablehnen.

In jedem Fall führt die Übergehung eines pflichtteilsberechtigten Kindes dazu, dass es dann statt eines Erbanteils den Pflichtteil erlangt, weil es enterbt wird: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der, was sich jeder Unternehmer leicht denken kann, die Liquidität des Unternehmens je nach Wertigkeit erheblich belasten kann! Man stelle sich bloß den Unternehmer mit vier Kindern vor, von denen eines das sehr wertvolle Unternehmen aus dem Nachlass erhält, wogegen die anderen abgefunden werden mit Privathäusern mit jeweils geringeren Wertigkeiten, was schnell zur Unzufriedenheit (und damit auch zur Störung der Unternehmensnachfolge) führen kann und häufig auch dazu führen wird.

Also muss der Unternehmer Abhilfe schaffen, indem er sich frühzeitig zu Lebzeiten mit diesem auf ihn zukommenden Problem kraft seines Wunsches, nur eines (oder nur einige der Kinder) zu bevorzugen, indem er ihm (oder ihnen) das Unternehmen zuwendet, aber von seinen übrigen Kindern einen Pflichtteilverzicht verlangt. Den werden diese aber nur leisten und deshalb aussprechen, wenn die Gegenleistung, die der Vater hier anbietet, angemessen ist und von den Kindern auch akzeptiert werden kann. Das zeigt, dass gerade bei Testamentserrichtung mit Pflichtteilsverbindung ein hoher Grad an Ehrlichkeit bei der Vermögensnachfolge eingehalten werden muss, denn jede von Kindern festgestellte Unehrlichkeit führt nachher zum Vertrauensverlust, damit zu Zweifeln an der Verbindlichkeit des eigenen Pflichtteilsverzichts und damit an der Gültigkeit der gewählten Unternehmensnachfolgeregelung des Vaters. Das kann dann in einem Familienstreit enden!

Problem: Unternehmensbewertung

Besonders problematisch ist natürlich schon die Bewertung eines Unternehmens: Auch dazu bedarf es der Hilfe eines Wirtschaftsfachmanns, der sich in der Unternehmensbewertung auch branchenspezifisch gut auskennt; die bloße notarielle Hilfe ist für die rechtliche Regelung selbst angebracht, aber die Herbeiführung des von allen Familienmitgliedern zu akzeptierenden Wertes wird der Notar häufig nicht leisten können! Ein schwieriges Kapitel!

Will man dann die Unerfahrenheit der Kinder und deren fehlendes Verständnis nicht ausnutzen – was wir anraten! –, muss dafür gesorgt werden, dass Wertverhältnisse offen diskutiert werden und eben der, der weniger erhalten soll als der Unternehmensnachfolger, sein Einverständnis – dies freilich in notarieller Form und im Rahmen auch des Pflichtteilsverzichts seiner Geschwister – erklären muss. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und hat zur Auswirkung, dass die Verzichtenden keinen Pflichtteilsanspruch – den gefährlichen sofort fälligen Geldanspruch – nach dem Tod des Unternehmers erwerben, dessen Geltendmachung jede Unternehmensnachfolgeregelung empfindlich stören und häufig sogar zerstören kann.

Fazit

Wir plädieren deshalb dafür, dass früh genug mit offenen Karten gespielt wird, was die Wertigkeit des Unternehmens und die Vorstellung des Seniors oder der Senioren anbelangt, wie das Vermögen unter den Kindern in unterschiedlicher Wertgröße verteilt werden soll, wobei dann, wenn unterschiedliche Werte an die Kinder gelangen, ein offen und ehrlich herbeigeführter Pflichtteilsvertrag ein probates Mittel zur Vermeidung späterer Unzufriedenheit sein wird.

Der vorstehende Inhalt dürfte heute ohne weiteres zum Standardwissen des mittelständischen Unternehmers gehören, der nun häufig in der Praxis sein Unternehmen in der Familie weitergeben will und dann mit genau diesem Problem konfrontiert sein wird: Er muss dies lösen, sonst kann ein Streitfall in der Familie aus Unzufriedenheit mit dem zugedachten Vermögen eine gelungene Unternehmensnachfolge verhageln.

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