Die Ausgangsfrage ist durchaus von praktisch hoher Bedeutung: Es gibt viele mehrstöckigen Personengesellschaften, an denen dieselben natürlichen Personen beteiligt sind, wobei die Gesellschaften selbst möglicherweise und vielfach an dem einen oder anderen gleichen Grundstück mit unterschiedlichen oder gleichen Quoten beteiligt sind. Wem wird nun das Grundstück zugerechnet, das in mehreren Personengesellschaften der gleichen Gesellschafter auftaucht und auch dort im Eigentum steht?
Die Frage ist gesetzlich nicht geregelt!
Allerdings hat die Finanzverwaltung jetzt kürzlich die umstrittene Frage der doppelten grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung von Grundbesitz in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen geregelt, um Missbräuche zu vermeiden. Damit sollen in der Praxis Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.
Hatte also beispielsweise eine Personengesellschaft einen Grundstücksanteil erworben, und hat eine von den gleichen Gesellschaftern gebildete weitere Personengesellschaft ebenfalls Teile des Grundstücks erworben, haben wir sowohl in der einen wie der anderen Personengesellschaft trotz Gesellschaftergleichheit (je nach Fallgestaltung) eine mehrfache grunderwerbsteuerliche Belastung, die dem Gesetz so jedenfalls in seiner ratio nicht entspricht. Deshalb hat die Finanzverwaltung sich veranlasst gesehen, hierzu eine Regelung zu erlassen: Ein Grundstück ist demnach nur dem Vermögen einer Gesellschaft zuzuordnen, wenn in dieser Gesellschaft einer der beiden Grundtatbestände der Grunderwerbsteuer erfüllt wird: Grundtatbestände der Grunderwerbsteuer sind einerseits die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Vermögen der Gesellschaft, oder andererseits auch das Innehaben zur Verwertung des Grundstücks.
Kann die Gesellschaft, die zwar das Verwertungsrecht innehat, dieses auch ausüben, wogegen die andere Gesellschaft, die das Grundvermögen unmittelbar hält, aber weiterhin den Grundtatbestand der Innehabung des Grundstücks erfüllt, könnten letztlich beide Personengesellschaften für ihren Erwerb von Grundstücksteilen steuerlich in Anspruch genommen werden. Denn das Grundstück würde ja zum Teil zum Vermögen der Erwerbsgesellschaft gehören und zum Teil zum Vermögen der Verwertungsgesellschaft!
So z.B. ist der Übergang des Eigentums, wenn kein Anspruch auf Übereignung begründet wurde durch vorausgegangenes Rechtsgeschäft, nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ein grundsteuerpflichtiger Tatbestand; er steht neben dem Erwerb des Grundstücks aufgrund eines Kaufvertrages oder sonstigen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet, oder neben der Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen sein sollte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStG). Diese Duplizität kann also eine Zuviel – aber auch zu wenig- Belastung des der innehabenden Personengesellschaft auslösen, obwohl letztlich doch wegen der Eigentümer-Parallelität der Grunderwerbsteuertatbestand – Erwerb des Eigentums durch Kauf oder sonstiges Rechtsgeschäft oder im Wege alleine der Auflassung oder des sonstigen Übergangs des Eigentums durch Ersatztatbestände – nicht mehrfach entsteht.
Das Bundesfinanzministerium hat mittlerweile durch den neuerlichen Referentenentwurf zur Änderung von § 27 GrEStG (vom 27.03.2024) einen Hinweis gegeben, der Hoffnung macht, dass Steuerduplizitäten durch Rechtsmissbräuche mit Belastungscharakter vermieden werden.
Die Klarstellungsregelung würde Gestaltungszweifel beseitigen!