Bislang war es in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten, ob die ohne weiteres voll haftenden GbR-Gesellschafter auch für die Insolvenzkosten der Gesellschaft einzustehen haben. Hierbei sind die Insolvenzkosten in der Regel oft beträchtlich, wobei nicht nur die Kosten der Insolvenzverwaltung, sondern auch die Vergütung des Insolvenzverwalters selbst zu den ersetzungsfähigen und -pflichtigen Kosten gehören.
Nun hat der BFH entschieden, dass die Insolvenzkosten einschließlich Vergütung und Auslagen zugunsten des Insolvenzverwalters die Haftung der GbR-Gesellschafter auslösen sollen: Die GbR-Gesellschafter haften also nicht nur für Schulden der Gesellschaft, sondern auch für die Insolvenzkosten durch Abwicklung der Insolvenz! Der BGH meint, dass die Einschränkung der unbeschränkten persönlichen Haftung von GbR-Gesellschaftern und damit die Nichtbelastung mit Insolvenzverwalterkosten nicht gerechtfertigt sei und aus dem Gesetz heraus auch nicht begründbar sei.
(Abgedruckt in DStR 2024, Seite 503, BGH-Urteil vom 21.11.2023 II ZR 69/22, Vorinstanz: OLG Zweibrücken.)