Es ist in der Praxis möglicherweise nicht überall bekannt, dass die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers losgelöst ist von seiner dienstvertragsrechtlichen Anbindung an das Unternehmen.
Geschäftsführeramt
Das Geschäftsführeramt ist nämlich eine rein gesellschaftsrechtliche Regelung, aufgrund derer die Person, die zum Geschäftsführer bestellt wird, fortan legitimiert ist, die Gesellschaft im Außenverhältnis umfassend zu vertreten. Dies nennt sich Organstellung. Um die Organstellung zu erlangen, ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Zudem ist die Bestellung zum Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden (zuständig ist hier der bzw. ein Geschäftsführer der Gesellschaft), wobei auch hier häufig in der Praxis nicht bekannt ist, dass bereits mit dem Bestellungsbeschluss die Außenlegitimation entsteht (konstitutive Wirkung), aber die (deklaratorische Wirkung der) Eintragung den guten Glauben an die Geschäftsführerbestellung begründet.
Die Abberufung erfolgt vice versa ebenfalls durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Für die Niederlegung des Amtes ist eine Erklärung des Geschäftsführers erforderlich, die mit Zugang bei der Gesellschafterversammlung Wirkung entfaltet. Auch hier kommt es für die Wirksamkeit der Niederlegung nicht auf die (allerdings gesetzlich geforderte und aus Sicht des Geschäftsführers zwecks Vermeidung eines haftungsträchtigen guten Glaubens an die Fortgeltung seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer auch sinnvolle) Abmeldung durch einen (noch legitimierten!) Geschäftsführer im Handelsregister an. Daher ist regelmäßig zu empfehlen, dass die Niederlegung des Amtes aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Handelsregister erklärt wird. Denn so hat der niederlegungswillige, aber noch legitimierte Geschäftsführer die Kontrolle über die tatsächliche Austragung aus dem Handelsregister.
Geschäftsführer-Dienstvertrag
Losgelöst von dieser Organstellung ist das schuldrechtliche Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Zwar ist auch hier die Gesellschafterversammlung als Dienstherr zuständiges Organ auf Seiten der Gesellschaft. Aber allein die Bestellung zum Geschäftsführer verpflichtet nicht automatisch zu einem solchen, rein schuldrechtlichen Dienstverhältnis. Dieses ist gesondert abzuschließen, teilweise auch gar nicht gewollt. Ein Geschäftsführer muss keinen Dienstvertrag haben. Allerdings gilt dann, wenn ein Dienstverhältnis abgeschlossen wird, das Dienstvertragsrecht des BGB, soweit die Parteien in ihren individuellen Vereinbarungen nicht rechtmäßig davon abweichen. Und hier gilt regelmäßig insbesondere die Pflicht zur Vergütung des Geschäftsführers.
Entscheidung des OLG München vom 03. Mai 2023
Und dies gilt unabhängig davon, ob die Organstellung fortbesteht oder nicht. So hat das OLG München in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2023 unterstrichen, dass zwar die Abberufung eines Geschäftsführers jederzeit durch die Gesellschafterversammlung möglich ist, dessen Dienstverhältnis allerdings losgelöst und unabhängig davon, ob die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer freistellt, fort gilt. Insbesondere hat der Geschäftsführer also auch nach Abberufung aus der Organstellung weiterhin Anspruch auf seine Vergütung, zu der auch etwaige variable Gehaltsbestandteile zählen. Selbst dann, wenn der Geschäftsführer auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine variable Vergütung keinen Einfluss (mehr) nimmt (nehmen kann), stehen ihm die variablen Gehaltsbestandteile auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer zu.
Fazit
Bei Geschäftsführern ist stets zwischen Organstellung und Dienstverhältnis zu differenzieren. Beide können unabhängig und losgelöst voneinander Rechte und Pflichten auslösen.
Für die Beendigung der Organstellung eines Geschäftsführers bietet sich daher eine sogenannte Kopplungsklausel an, die im Dienstvertrag zu verankern ist: Danach wird zumindest mit der Abberufung als Geschäftsführer zugleich eine Kündigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses vereinbart, sodass mit der jederzeit möglichen Abberufung des Geschäftsführers gleichzeitig auch automatisch das Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt als gekündigt gilt (maßgeblich sind hierfür die gesetzlichen Kündigungsfristen, soweit nicht durch Aufnahme eines befristeten Dienstverhältnisses oder durch Aufnahme von Kündigungsfristen rechtswirksam etwas Anderes im Dienstvertrag vereinbart wurde).