Ab dem 01.01.2024 ist eine bedeutsame Gesetzesänderung geplant, die insbesondere auch kleinere und „familiennah“ organisierte Gesellschaften betreffen wird: Es geht um das sogenannte „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, kurz MoPeG genannt, das dann in Kraft treten wird.
Es betrifft die bestehenden Personenhandelsgesellschaften wie oHG und KG, aber auch – und das ist für viele wichtig – die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese war bislang nicht rechtsfähig, wird aber ab dem 01.01.2024 die Möglichkeit zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erhalten. Nun lässt sich die Frage stellen, was bringt das dem Gesellschafter?
Dadurch, dass eine GbR mit Rechtsfähigkeit entstehen wird, nehmen deren Gesellschafter gemeinsam am Rechtsverkehr teil. Bislang war es so – was auch weiterhin von den Gesellschaftern favorisiert werden könnte -, dass die GbR-Gesellschafter nur untereinander als „bloße Innengesellschafter“ beteiligt waren und tätig wurden. Wollen die Gesellschafter das auch in Zukunft beibehalten, müssen sie das nun im Gesellschaftsvertrag klar regeln!
Es wird mit der Einführung des Gesellschaftsregisters für GbR‘s eine neue Registerkategorie geben, in der Name und Sitz der Gesellschaft sowie der Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis eingetragen wird. Die Eintragung ist zwar grundsätzlich freiwillig; allerdings sind Außen-GbR‘s in bestimmten Fällen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister gezwungen: Das gilt nämlich dann, wenn sie sich an anderen eingetragenen Gesellschaften beteiligen wollen oder wenn sie Grundstücke erwerben wollen: Das lässt sich eben nur als eingetragene GbR bewirken, nicht als nicht eingetragene GbR, die eine „Nicht-Außen-GbR“ ist, die nicht handlungsfähig ist.
Die Eintragung kann frühestens ab 01.01.2024 erfolgen, sodass mit großem Andrang bei dem Personengesellschaftsregister zu rechnen sein wird.
Wir empfehlen unseren Mandanten, die also vorhaben, eine rechtsfähige GbR aus ihrer bislang bestehenden GbR (oder zu gründenden GbR) zu machen, schon vorher einen Notartermin abzustimmen, um möglichst frühzeitig in den Genuss der rechtlichen Selbstständigkeit ihrer neuen GbR kommen zu können. Wichtig ist, dass diese eingetragene GbR am Gewinn und Verlust und am Stimmrecht nicht mehr die Anzahl der Köpfe als maßgeblich erachtet, sondern die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse, sodass hierüber in jedem Fall eine Regelung der Gesellschafter erfolgen soll, die dann im Gesellschaftsregister eingetragen werden wird.
So kann etwa nach dem Wert der vereinbarten Beiträge oder Einlagen der Kapitalanteil bestimmt werden, eine Verteilung nach Köpfen in Personengesellschaften ist zwar möglich, sollte aber nicht durch Untätigkeit bei bestehenden GbR‘s ohne Mitwirkung und Überprüfung seitens der Gesellschafter einfach zur Geltung gelangen: Denn so könnte es ungewollte Verschiebungen der Stimmrechte und der Anteile am Gewinn und Verlust in der neuen, dem neuen Recht unterliegenden GbR geben!
Auch die Informationsrechte der Gesellschafter aller Personengesellschaften sind betroffen: Künftig wird § 51 a des GmbH-Gesetzes maßgeblich werden, wenn nichts anderes vereinbart wird: Bislang besteht ja die Möglichkeit, dass im Gesellschaftsvertrag das Informationsrecht spezifiziert war, etwa dass alle Gesellschafter gleiches Informationsrecht oder nur einige ein besonders hervorgehobenes innehaben, sodass sie gegenüber Mitgesellschaftern bevorzugt sind. Hier muss überprüft werden, ob eine solche Sonderstellung besteht und beibehalten werden soll oder nicht. Wichtig ist vor allem, dass fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse künftig nicht von alleine nichtig sind, wie das bislang bei einer bloßen nicht rechtsfähigen GbR der Fall war und auch weiterhin bleiben wird, wobei die Nichtigkeit zeitlich unbefristet geltend gemacht werden kann; künftig sind fehlerhafte Beschlüsse nur noch bei besonders schwerwiegenden Fehlern nichtig, im Übrigen aber wirksam, wohl jedoch anfechtbar. Die Anfechtungsfrist beträgt hier 3 Monate, wobei die Anfechtung nicht gegen den einzelnen Gesellschafter zu richten ist, sondern gegen die GbR selbst (wie dies auch bei der GmbH oder Aktiengesellschaft der Fall ist).
Es wird also empfohlen, die bestehenden GbR‘s zu überprüfen, ob sie dem neuen Recht und der Vorstellung der Gesellschafter gerecht werden oder ob eine Anpassung und eine Spezialisierung in eine rechtsfähige GbR sinnvoll und gewollt wird. Dann sollte frühzeitig ein Notar mit der Änderung des GbR-Vertrages und seiner Anmeldung zum Handelsregister – und zwar zu einem eigenen Gesellschaftsregister für die GbR – beauftragt werden.
Diese Veränderung der GbR zu einer rechtskräftigen Gesellschaft, die möglich wird durch diese Gesetzesänderung, führt natürlich dann auch dazu, dass die rechtsfähige GbR umwandlungsfähig wird, wie sie dies als GmbH oder KG wäre.
Es zeigt sich also, dass bedeutende Änderungen anstehen, und wir raten unseren Mandanten, die in einer „einfachen“ GbR bisherigen Rechts organisiert sind, zu überprüfen, ob dies noch ihrem Willen entspricht oder ob sie – etwa weil sie Grundstücke halten oder eine besondere Stufe der Rechtsfähigkeit erlangen möchten – von den neuen Segnungen, die der Gesetzgeber des MoPeG ihnen bringen wird, Gebrauch machen wollen.