Erst kürzlich haben wir berichtet, dass Arbeitgeber grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch haben, wenn sie wegen Lockdowns verhindert wurden, in ihren Geschäftsbereichen Erträge zu generieren. Denn, so war die Begründung des BGH, der Staat hat den Arbeitgebern Ersatzleistungen angeboten, die zwar nicht den erlittenen Schaden auszugleichen ausreichten, aber immerhin ein Trostpflaster darstellen konnten. Hat der Arbeitgeber versäumt, dieses „Trostpflaster“ zu fordern, so stehen ihm jedenfalls keine anderweitigen staatlichen Ersatzleistungen für erlittene Geschäftseinbußen zu.
Aber das Dilemma aus Lockdowns hatte auch noch eine andere, nämlich öffentlich-rechtliche Seite: Der Staat konnte – wie auch geschehen – anordnen, dass für eine bestimmte Zeit ein Lockdown geschäftliche Aktivitäten (eines Fleisch verarbeitenden Betriebs) weitestgehend einschränkte bzw. ausschloss, was ebenfalls zu Schaden des Arbeitgebers führte.
Denn er musste ungeachtet seines Nichtverschuldens hierfür seinen freigestellten Arbeitnehmern Ersatzleistungen zahlen, so, als wären diese erkrankt, was auch in der Regel vom Arbeitgeber ohne Widerrede befolgt wurde.
Nun hat aber der Arbeitgeber versucht, hierfür Ersatz vom Staat zu verlangen. Er argumentierte, er habe zwar aufgrund der behördlichen Anordnung seine Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt, aber das sei ja geschehen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, sodass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls hätten, den der Arbeitgeber ihnen vorstreckte, bis die zuständige Behörde nach dieser gesetzlichen Grundkonzeption die Arbeitnehmer entschädigt haben würde. Also: Der Arbeitgeber vertraute darauf, dass aufgrund der Quarantäne-Anordnung seine Arbeitnehmer staatliche Entschädigungsansprüche hätten, die, wenn sie denn dem Arbeitnehmer zuflössen, seine Vorleistung an die Arbeitnehmer im Wege der Entschädigung wegen Verdienstausfalls kompensieren würden.
Aber er hat sich getäuscht:
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass den Arbeitnehmern aufgrund der Quarantäne-Anordnung unverändert ein Arbeitslohnanspruch gegen ihre Arbeitnehmer zugestanden hätte. Die Arbeitnehmer wären nämlich unverschuldet an der Dienstleistung verhindert gewesen.
Nach dem deutschen Arbeitsrecht aber gilt eine Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Dienstausübungsverhinderung von 6 Wochen, für die der Arbeitgeber ohne jede Einwendung einstandspflichtig ist. Das sei auch hier anzuwenden, sodass der Arbeitgeber keinen Ersatz für seine vorab geleisteten Löhne an seine Arbeitnehmer verlangen könne.
In der Zusammenfassung heißt das: Die Arbeitgeber haben also weder Anspruch auf vollständigen Schadenersatz bei Anordnung von Lockdowns aufgrund eines übergesetzlichen Notstandes (wie etwa der Pandemie-Ausbruch), noch können sie Ersatzleistungen fordern: Tritt der Arbeitgeber bezüglich der Lohnfortzahlung gegenüber seinen an der Arbeitsleistung gehinderten Mitarbeitern in Vorleistung, kann er entsprechend den dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht verlangen, dass seine Lohnleistungen (ohne Gegenleistung der Arbeitnehmer) ihm vom Staat erstattet würden.