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Neue Anforderung beim Quotennießbrauch

Bekanntlich war es ein beliebtes Gestaltungsmittel, wenn einem nachfolgenden Personengesellschafter zwar nicht der ganze Anteil übertragen wurde, sodass er aus diesem selbstständige Einkünfte beziehen konnte, sondern ihm nur der Nießbrauch (ggf. nur zur Quote!) an dem entsprechenden Gesellschaftsanteil eingeräumt worden ist. Das war dann der sogenannte Quotennießbrauch, der es erlaubte, gerade bei Personengesellschaften den alt gewordenen Unternehmern den Rückzug aus der operativen Tätigkeit und der unmittelbaren Gesellschafterstellung in eine „ruhestandsähnliche“ Position zu verschaffen. Er schied also aus dem aktiven Geschäft aus, trat aber in die Stellung eines nur noch gewinnberechtigten Nießbrauchers ein, der im Einzelfall aber nicht den gesamten Gewinn vereinnahmen sollte, sondern nur eine Quote daraus, sodass sich peu à peu ein Unternehmerwechsel vollziehen ließ.

Nun hat der BFH eine Entscheidung gefällt, die diese Gestaltung zumindest erschwert: Der (aus Altersgründen oder sonst welchen Motiven) zurücktretende Gesellschafter bleibt nur noch Nießbraucher an dem Gesellschaftsanteil, den er selbst als solchen auf den Unternehmensnachfolger überträgt, wobei er aber nicht den gesamten Gewinn zugeordnet erhält, weil ja dann die Arbeit des Unternehmensnachfolgers nicht mehr lohnend wäre, sondern nur zur Quote. Aber aufgepasst: Der BFH verlangt nun, dass der (ehemalige) Eigentümer/Gesellschafter und jetzige Nießbraucher weiterhin an Grundlagengeschäften der Gesellschaft beteiligt sein muss: Es geht nicht ohne seine Mitwirkung! Ihm muss vertraglich Stimm- und Verwaltungsrecht zur Ausübung überlassen werden! Man kann deshalb folgern, dass die Rechtsstellung dieses Nießbrauchers sich derjenigen eines Gesellschafters annähert!

Das gilt nicht nur für den Nießbraucher am Personengesellschaftsanteil allgemein, sondern auch (und überraschend: erst recht) für den Quotennießbraucher an einem Gesellschaftsanteil: Die Zurechnung der Gewinnquote zugunsten des Nießbrauchers wird nur vorgenommen, wenn gewährleistet ist, dass der neue Gesellschafter als Mitunternehmer auch Entscheidungen – auch Grundlagenentscheidungen! – nicht gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann! Der Nießbraucher muss also durch Vereinbarung eine Position eingeräumt erhalten, die der eines Gesellschafters im Sinne einer Mitunternehmerschaft entspricht! Deshalb ist es auch richtig, wenn etwa Gesellschaft-Vermieter und Nießbraucher – ebenfalls Vermieter – die Mietverträge am Vermietungsgegenstand gemeinschaftlich mit den Mietern unterschreiben!

Das heißt: Aufgepasst bei Nießbrauchsbestellungen, insbesondere auch bei bloßen Quotennießbrauchbestellungen!

Der Nießbraucher muss also eine Mitunternehmer-ähnliche Position innehaben, sonst geht die Gestaltung daneben!

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