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Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden in der Krise der GmbH

Das Amt eines Geschäftsführers geizt oft nicht mit Reizen, und gerade wegen dieser oft blendenden Reizwirkung ist es wichtig, sich auch der Risiken bewusst zu werden. So steht der Geschäftsführer in hoher Verantwortung seinen Gesellschaftern gegenüber, was nicht selten auch haftungsrelevante Konsequenzen nach sich ziehen kann. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer aber auch unmittelbar gegenüber besonderen Gläubigern, wie beispielsweise gegenüber dem Finanzamt. Denn der Fiskus erfährt durch den Steuergesetzgeber einen besonderen Schutz, der sich nicht zuletzt darin ausdrückt, dass der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH für schuldhaft nicht erfüllte Steuerpflichten persönlich einzustehen hat.

Unternehmenssteuern und Haftungsbescheid

Im Kern geht es vor allem um die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer, aber auch einige Ertragsteuern, wie beispielsweise die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Sie sind alles Steuern, die die GmbH als Steuersubjekt unmittelbar treffen und durch den Geschäftsführer namens der GmbH zu erklären und an den Fiskus abzuführen sind. Erfüllt der Geschäftsführer seine Pflicht nicht, so kann ihn das Finanzamt (neben der Inanspruchnahme der GmbH) als Haftungsschuldner für das pflichtwidrige und schuldhafte Handeln in Anspruch nehmen, und sich so schadlos halten.

Zivil- und strafrechtliche Risiken erkennen und vermeiden

Dieser Aspekt gewinnt in der Regel eine besondere Bedeutung in der Krise der Gesellschaft, also regelmäßig in dem Zeitraum kurz vor der Insolvenz. Hier verknüpfen sich dann insolvenzrechtliche Spezifika mit den steuerrechtlichen Grundlagen und Spezialvorschriften. Dies ist ein Umfeld, das der Geschäftsführer in jedem Fall trotz der in der Krise massiv ansteigenden Anforderungen unbedingt im Blick behalten muss, da es nicht nur um das Überleben der GmbH geht, sondern regelmäßig auch um die wirtschaftliche Existenz seiner selbst. Denn sollte der Geschäftsführer den steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten der Gesellschaft nicht fristgemäß nachkommen, so wird das Finanzamt in der Regel in das Privatvermögen des Geschäftsführers auf Grundlage eines zuvor erlassenen Haftungsbescheides vollstrecken wollen, und somit die Vermögensgrundlage des Geschäftsführers im Privatbereich zerstören.

Darüber hinaus können strafrechtliche Sanktionen der Insolvenzverschleppung oder etwaiger Insolvenzstraftaten (z.B. nicht ordnungsgemäße Buchführung während der Insolvenzreife) die beruflichen Möglichkeiten des Geschäftsführers für die Zukunft massiv einschränken: denn einer Bestellung zum Geschäftsführer steht eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, und insbesondere wegen einer Insolvenzverschleppung, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes entgegen. Die Exspektanzen eines beruflichen Wiedereinstiegs nach Insolvenz sinken dann massiv.

Beachtung der unterschiedlichen Zeiträume

Umso wichtiger ist es, dass der Geschäftsführer sich in der Krise professionellen Rat sucht, um den persönlichen Fallstricken auszuweichen. So ist es insbesondere erforderlich, die steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsfristen zu beachten. Lediglich im Prüfungszeitraum, also ab Insolvenzreife bis hin zur Insolvenzantragspflicht gibt es insolvenzrechtliche Erleichterungen, wobei man kritisch anmerken muss, dass bislang aufgrund der erst kürzlich eingeführten Vorschrift des § 15 b Abs. 8 Insolvenzordnung streitig diskutiert wird, ob diese insolvenzrechtliche Privilegierung auch steuerrechtlich Bestand haben kann. Vor der Insolvenzreife und nach Insolvenzantragstellung gelten andere Regelungen.

Fokus auf Akzessorietät zwischen Steuerschuld und Haftungsschuld legen

Des Weiteren ist ein wesentlicher Aspekt, dass ein etwaiger Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer akzessorisch zur Steuerschuld gegenüber der Gesellschaft ist, mithin ein materiell rechtswidriger Steuerbescheid Grundlage eines Haftungsbescheides werden kann, sollte der Geschäftsführer sich nicht gegen den fehlerhaften Steuerbescheid namens der Gesellschaft wehren. Ihm ist also gut geraten, etwaige Steuerfestsetzungen gegenüber der Gesellschaft auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen, da sie möglicherweise später einmal Grundlage eines Haftungsbescheides gegen ihn werden können. Ist einmal Bestandskraft hinsichtlich des Steuerbescheides eingetreten, so ist eine Berufung auf materiellrechtliche Fehler im Steuerbescheid ausgeschlossen (sogenannte Drittwirkung der Steuerfestsetzung, § 166 AO). Dies spielt eine besondere Rolle in den Fällen, in denen das Finanzamt aufgrund des Insolvenzantrages keine Steuerbescheide mehr erlassen kann und damit darauf verwiesen ist, seine Steuerforderungen gegenüber der Gesellschaft zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Geschäftsführer muss dann diese Insolvenzanmeldungen überprüfen und sollte im Zweifel rein vorsorglich Widerspruch gegen die Aufnahme der Forderung des Finanzamtes in die Insolvenztabelle einlegen, um nicht die Drittwirkung der Steuerfestsetzung in einem möglichen Haftungsbescheid gegen sich stehen zu haben.

Fazit

Es zeigt sich also, dass in der Krise nicht nur der Fokus auf die krisengebeutelte GmbH zu richten ist, sondern zugleich, und besser sogar noch mit weitsichtiger Vorausschau das Vermögen und die Existenzgrundlage des Geschäftsführers in den Blick zu nehmen sind. Langfristige Risikovorkehrungen sollten getroffen werden, um im Falle des Falles gewappnet zu sein.

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