Die zurückliegenden zwei Jahre waren für viele Unternehmer – namentlich den stationären Handel, die Gastronomie und Hotelbetriebe, Konzert- und Eventveranstalter etc. – nicht nur eine Herausforderung, sondern ein konkretes Schadensereignis! Wenn sich dessen ungeachtet doch noch viele Unternehmen haben halten können, so verdient das vollen Respekt vor den tüchtigen und umsichtigen Unternehmensleitern, aber auch vor den Leistungen, die das zugehörige Personal erbracht hat.
Der Staat hat gleichfalls eine Fülle von Stützungsleistungen entwickelt und verabschiedet, die geeignet waren, eine allgemeine Notsituation weitestgehend nicht entstehen zu lassen.
Dennoch sind einzelne Schadensfälle bekannt und publik, in denen gerade Unternehmungen, die auf Kundenfrequenzen angewiesen sind, existenzbedrohende Schäden haben ertragen und verkraften müssen.
Aber der Staat ist nicht verpflichtet, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, einzelnen Unternehmen für angeordnete Betriebsschließungen (und damit für Umsatzausfälle bis null) Entschädigung zu leisten!
Geklagt hatte ein Hotelier, der eine Entschädigung dafür erlangen wollte, dass die zuständige Landesregierung Brandenburg ihn verpflichtet hatte, seinen Hotel- und Gastronomiebetrieb stillzulegen, um eine exponentielle Ausbreitung der Pandemie zu verhindern.
Der Unternehmer war der Meinung, dass er diesbezüglich den erlittenen Verdienstausfall und die nicht gedeckten Betriebskosten sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für seine Arbeitnehmer vom Staat ersetzt verlangen könnte. Denn er sei ja schließlich als „Nichtstörer“ mit vermögensvernichtenden Maßnahmen überzogen worden und könne dafür nach allgemeinem Recht Entschädigung für Umsatz- und Gewinneinbußen verlangen.
Die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof sahen dies jedoch anders:
Seine Klage auf Entschädigungsleistung ging verloren.
Die Begründung lautete etwa so:
Zwar sei der Unternehmer kein Störer im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, sondern er sei tatsächlich als „Nichtstörer“ in Anspruch genommen worden.
Dennoch könne er aber keine Entschädigung verlangen, weil die Stilllegung gerade seines Betriebes nicht dazu diente, den Sinngehalt des § 65 des Infektionsschutzgesetzes zu fördern und zu erfüllen: Denn danach sind Entschädigungen nur möglich bei Maßnahmen, die zur Verhütung übertragbarer Krankheiten notwendig werden, sich also damit gegen einzelne, auch Nichtstörer wenden können. Wenn aber – wie bei der Pandemie typisch – die Virenkrankheit sich schon längst über das gesamte Bundesgebiet unkontrollierbar verbreitet hatte, war die Maßnahme an den hier aufgeforderten Unternehmer nicht geeignet zur Zweckerfüllung jenes § 65 Infektionsschutzgesetz „Verhütung neu übertragbarer Krankheiten“: Die waren eben dadurch nicht erreichbar und konnten somit auch nicht Anlass für die Stilllegungsanordnung gewesen sein.