Hält ein Steuerpflichtiger Kapitalgesellschaftsanteile, die im Wert gewachsen sind, und veräußert er diese später mit Gewinn, so muss er diesen Gewinn versteuern. Die Körperschaftsteuer hierauf beträgt (gegebenenfalls zuzüglich Soli) 25 %.
Hat er im Portfolio aber auch zugleich Körperschaftsteueranteile in Form von Optionen, Futures und Differenzkontrakten, so kann er, wenn hieraus Verluste (auch Totalverluste!) entstehen, diese nach neuem Recht nicht (mehr) unbegrenzt mit seinen Gewinnen aus anderen „guten“ Produktalternativen wie Zertifikaten und Optionsscheinen verrechnen; vielmehr hat der Gesetzgeber eine Verrechnungsgrenze von 20.000,00 EUR gebildet; Verluste darüber hinaus muss der Steuerpflichtige in die Folgejahre übertragen, kann sie also nicht sofort im Entstehungsjahr geltend machen und damit seinen Gewinn aus den anderen Wertpapiergeschäften verringern. Das ist möglicherweise verfassungswidrig, wie der VIII. Senat des BFH kürzlich festgestellt hat, weil für eine nur eingeschränkte Verlustberücksichtigung bei der Veräußerung keine Rechtfertigung bestehe: Denn wenn körperschaftsteuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen, werden diese (schon seit 2008) voll besteuert; warum sollte also für jetzt entstehende Verluste eine Höchstbegrenzung berechtigt sein? Das ist doch willkürlich und damit nach Ansicht des BFH verfassungswidrig: Er hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Nach dieser Novellierung der Körperschaftsgewinnversteuerungsregel in § 20, insbesondere Abs. 6 EstG, per 01.01.2021 geschieht also nach Sicht des BFH Unrecht! Die Verlustbegrenzungsregelung hat keine innere Rechtfertigung!
Das ändert jedoch nichts daran, dass Steuerpflichtige, die ab 2021 solcher Art diskriminierte Wertpapiere mit Verlusten verkauft haben, die Verluste nicht mehr vollen Umfangs (über 20 TEUR hinaus) gegen ihre etwaigen Gewinne aus sonstigen Verkäufen von Wertpapieren verrechnen können: Sie würden eine Steuerhinterziehung begehen!
Einen Ausweg bietet eine Gestaltung unter Einschaltung einer GmbH als Trägergesellschaft:
Steuerpflichtige, die also „schlechte“ Wertpapiere halten wie Options-, Future- und Differenzkontrakte (DFB) können diese neben anderen Wertpapieren in ihrer (neu errichteten) GmbH mit Mindeststammkapital ansammeln, weil das die Möglichkeit eröffnet, bei einem Verkauf Veräußerungsgewinne aus „normalen“ Wertpapieren gegen Veräußerungsverluste aus „diskriminierten“ Wertpapieren in der GmbH unverändert zu verrechnen.
Die gesetzliche Ungerechtigkeit, die dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt worden ist, wird also über die Einschaltung einer Vermögensverwaltungs-GmbH als Inhaberin von Wertpapieren, die zum Verkauf und zur Weiterentwicklung gehalten werden, mit dem Erfolg beseitigt! Da darüber hinaus der Wertpapierinhaber seine Tätigkeit für die GmbH im Rahmen seines Geschäftsführergehaltes (sozialversicherungsfrei, weil und wenn mehr als 50 %-Beteiligung) entgolten erhält, löst er dadurch Verluste der GmbH aus, die die Gewinne der GmbH ohne weiteres mindern, aber den Zufluss an den Gesellschafter mehren: Damit läuft die zeitverschobene Geltendmachung von mehr als 20.000,00 EUR Veräußerungsverlusten pro Jahr aus den bezeichneten Wertpapieren ins Abseits!