Mit Urteil vom 11. September 2020 hat das Landgericht Zweibrücken unter dem dortigen Aktenzeichen HKO 17/20 beschlossen, dass eine Schließung eines Gewerbebetriebs aufgrund der Corona-Pandemie nicht zur Verweigerung der Mietzahlung berechtigt.
Bei einem corona-bedingten Lockdown im März/April 2020 gab es gegenteilige Aufsätze von mietrechtlich spezialisierten Juristen in der Fachpresse, die in der Schließung aufgrund des Corona-Virus das Gebrauchsüberlassungsrisiko sahen, welches vom Vermieter zu tragen sei. Entsprechende Beratungen gab es auch seitens spezialisierter Kanzleien im Hinblick auf die großen Handelsketten, die teilweise recht unverfroren Mietzahlungen verweigerten, obwohl ein Teil der Filialen überhaupt nicht geschlossen war, mit dem Hinweis, man habe im Moment weniger Geld.
Das Landgericht Zweibrücken bestätigte somit die seitens der Kanzlei Fromm in Beratungen geäußerte Rechtsansicht, dass sich in der Schließung von Filialen aufgrund des Corona- Virus das vom gewerblichen Mieter zu tragende Verwendungsrisiko der gemieteten Fläche niederschlägt und auch keine Anpassung der Miethöhe aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage erfolgen darf, zumindest nicht bei Schließungen unterhalb von zwölf Monaten. Immerhin muss ein gewerblicher Mieter als Unternehmer auch ein entsprechendes Risikomanagement für sein Unternehmen betreiben.
Ein erneuter zumindest regionaler oder aber zeitlich begrenzter Lockdown ist in den nächsten Wochen und Monaten nicht ausgeschlossen. Von daher können sich gewerbliche Vermieter gerade gegenüber den großen Handelsketten auf dieses Urteil berufen und brauchen sich nicht mehr auf die gerade von den großen Filialisten angestoßenen Diskussionen einzulassen.