Viele Mittelständler – einmal abgesehen von den Großunternehmungen ohnehin – haben durchaus in der Vergangenheit ihren Mitarbeitern Rentenversprechen gegeben. Das geschah in Form von Pensionszusagen, für die das Unternehmen jährliche Rückstellungen zu bilden hatte, um im Fall des Falles, nämlich bei Erreichen der Altersgrenze, entsprechende Renten an den ausgeschiedenen Mitarbeiter zahlen zu können. Die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen sind Aufwand, die den Gewinn des Unternehmens mindern; der liquide Aufwand wird aber erst relevant, wenn es zur Rentenauszahlung kommt und die durch die Rückstellung angesparten Mittel dann den Pensionären zufließen.
Nun haben wir allerdings gerade in der Corona-Krise erlebt, wie Unternehmen zum einen zur Vermeidung der Insolvenz Kurzarbeit anordnen mussten, was bedeutet, dass eben Gehälter von Mitarbeitern gekürzt und die Differenz zum normalen Netto dann durch den Sozialversicherer bis zu einer bestimmten Höhe ausgeglichen werden. Aber: Diese Gelder gelangen natürlich nicht in die Berechnung der künftigen Pensionen, so dass hierfür auch keine Ansparungen erfolgen. Mit anderen Worten: Die Pensionsrückstellung wird nicht weiter – wie bisher und entsprechend der Pensionszusage – aufgebaut, sondern sie erfährt einen finanziellen Knick: Deshalb kann schon sehr früh in einer solchen Situation damit begonnen werden, dass der Arbeitgeber auf die drohende Minderung künftiger Rentenzahlungen infolge mangelnder oder geringerer Ansparungen mit den Rentenempfängern Vereinbarungen trifft, dass etwa die Differenz zu den vertraglich geschuldeten Renten zumindest für einen gewissen Zeitraum gestundet wird, wozu sich sogar große Versorgungsträger im Regelfall bereiterklären. Es ist also keine unzumutbare Anforderung an Arbeitnehmer mit Pensionszusagen, wenn sie etwa mit dem Betrieb die Vereinbarung treffen, dass infolge der Kurzarbeit nur geringere Beiträge die Pensionsrückstellung und damit das Potential für die Zukunft an Renten erhöhen, sondern gleichzeitig auch auf die Liquiditätslage Rücksicht genommen wird, für einen bestimmten Zeitraum nur geringere Renten auf Basis des geringeren Ansparungswertes erwarten zu können. Immerhin enthält eine solche Verabredung mit dem Mitarbeiter die Chance, dass dann, wenn die wirtschaftliche Lage sich wieder erholt haben wird, auch das durch Kurzarbeit entstandene Defizit in der Rentenrückstellung wieder aufgearbeitet und ausgeglichen werden kann, um die Minderung durch die Stundungsabrede ablösen zu können:
Der Arbeitgeber hat also vorgesorgt, der Arbeitnehmer hat sich einverstanden erklärt, freilich nur für den Fall, dass eine Besserung sich bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb auch verwirklicht haben wird.
Hat der Arbeitgeber allerdings bei Verabredung der Pensionszusage eine Entgeltumwandlung mit dem Arbeitnehmer getroffen, dass dieser also sein Aktivgehalt zum Teil nicht jetzt, sondern erst später in Form der Rente ausgezahlt erhalten wird, geht das natürlich nicht: Denn dieses Geld hat ja der Arbeitnehmer tatsächlich schon jetzt verdient, wenn auch mit der Abrede, es erst später zu erhalten, aber nicht mit der Abrede, dass sich dadurch die Rente soll verkürzen können. Hier ist also darauf zu achten, wie die Aufbringung der künftigen Rentenmittel geplant und vereinbart war.
In jedem Fall sollte bei bestehenden Pensionszusagen über gegenseitiges Entgegenkommen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachgedacht und möglichst eine praktikable Lösung zur momentanen Senkung des Anspruchs mit Wiederaufholmöglichkeit bei Besserung der Betriebsumstände nachgedacht werden.