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Wann beginnt eigentlich die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater?

Vielfach ist zu lesen und zu hören, dass die Verjährung von Ansprüchen aus fehlerhafter Arbeit eines Steuerberaters erst mit dem Ende des Jahres beginne, in denen die nachteiligen Steuerbescheide zugehen. Vorher habe man keine Kenntnis von einem Schaden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich lediglich um einen Grundsatz bzw. eine Grundregel handelt, von der es naturgemäß Ausnahmen gibt.

Das Ergebnis vorweg: Bei Verdacht auf fehlerhafte Arbeit eines Steuerberaters unbedingt einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung mittels eines kleinen Vertrags abschließen.

Zwischen einem ersten Hinweis der Finanzverwaltung und unnötig belastenden Steuerbescheiden können mehrere Jahre liegen.

Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater aus dem Vertragsverhältnis mit dem Steuerberater verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach drei Jahren. Diese regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist,

2. der Mandant als Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Dass der Mandant seinen Steuerberater oder die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft kennt, darf unterstellt werden.

Die oben genannte Grundregel, dass erst mit Zugang der Steuerbescheide Kenntnis bestehen würde, lässt unbeachtet, dass genauso maßgeblich ist, wann der Anspruch entstanden ist. Das ist der Fall, wenn er zumindest mit einer Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Hierin liegt ein nicht unerhebliches Risiko. Die den Lauf der Verjährungsfrist herbeiführende Entstehung eines Schadenersatzanspruchs liegt bereits dann vor, wenn ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, seine Höhe jedoch noch nicht beziffert werden kann (so schon das Reichsgericht in der Juristischen Wochenschrift 1907, Seite 302 Nr. 5). Diese Voraussetzung ist dann zu bejahen, wenn durch die fehlerhafte Arbeit (Pflichtverletzung) des Steuerberaters eine – als Schaden anzusehende – Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten eintritt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig werden wird. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23.03.1987 mit dem dortigen Az.: II ZR 190/86 bestätigt. Die Verjährung beginnt deshalb bereits dann, wenn ein bisher noch nicht erkennbarer und zu berücksichtigender Schaden bei verständiger Würdigung als Folge des zum schadenersatzverpflichteten Verhaltens des Steuerberaters eintreten wird (BGH wie vor). Wenn mit derartigen Spätfolgen noch gerechnet werden kann, ist zur Unterbrechung der Verjährung die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich.

Im Ergebnis heißt das, dass die Verjährung auch bereits dann beginnen kann, wenn noch keine den Mandanten belastenden Steuerbescheide vorliegen, die Finanzverwaltung jedoch zum Beispiel über die Steuerfahndung oder anderweitig über eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) den Mandanten des Steuerberaters auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen hat.

Vor allem Geschäftsführer von Gesellschaften jeder Art und auch Vereinen sind gut beraten, beim Auftauchen von Unregelmäßigkeiten mit dem Steuerberater einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzuschließen und so die Rechte der Gesellschaft bzw. des verwalteten Vermögens zu wahren.

Ansonsten drohen Geschäftsführern von Gesellschaften als Verwaltern fremden Vermögens (der Gesellschaft) selbst Schadensersatzforderungen, sofern sich der Steuerberater und/oder sein Haftpflichtversicherer später auf die Verjährung beruft.

Natürlich sollte auch jeder für sich selbst (unabhängig ob Unternehmer oder „Privatmann“) beim Verdacht auf Unregelmäßigkeiten mit dem jeweiligen Steuerberater einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abschließen oder bei einer entsprechenden Verweigerung im Notfall auch nach Feststellung entsprechender Voraussetzungen durch einen Rechtsanwalt eine verjährungshemmende Feststellungsklage erheben.

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