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Vermögensschutz in Krisenzeiten

Die aktuelle Corona-Krise stellt Unternehmen und Unternehmer vor besondere Herausforderungen. Der ein oder andere dürfte sich wie im Kampf gegen die Hydra fühlen. Beseitigt man ein Problem, entsteht gleich ein weiteres und so fort. Es heißt mehr denn je: Kühlen Kopf bewahren, strukturiert agieren und vor allem, das Unternehmen und das Vermögen für alle Fälle vorbereiten und bestenfalls für die Zeit nach der Krise stärken.

Notfallvorsorge
Bei all dem darf allerdings nicht vergessen werden, dass gerade jetzt die Notfallvorsorge auf den Prüfstand gehört. Sichern Sie Ihr Vermögen vor Führungslosigkeit, indem Sie mit Generalvollmachten Vorsorge für den Fall des Ausfalls schaffen, und mit testamentarischen Regelungen die Vermögensnachfolge für den schlimmsten Fall so absichern, dass nicht zu der Corona-Krise noch weitere liquiditätsbelastende Krisen hinzukommen (Stichwort: Pflichtteilsstreitigkeiten, Ertrag- und Erbschaftsteuerbelastungen etc.). Es ist niemandem geholfen, wenn zwar das Unternehmen operativ durch die Krise gesteuert werden kann, es andererseits aber durch Lücken in der Notfallvorsorge ganz anderen Liquiditätsangriffen ausgesetzt wird.

Abschottung vor Unternehmensrisiken
Darüber hinaus sollte auch die Risikoanalyse auf den Prüfstand, also insbesondere der Blick darauf, welche Risiken aus dem Unternehmen in das Privatvermögen hineinstrahlen könnten.

Besteht beispielsweise die richtige Rechtsform, sind alle zur Haftungsabschottung notwendigen Formalien ordnungsgemäß erfüllt (z.B. Kapitalaufbringung), bestehen Verflechtungen in den Privatbereich, die die grundsätzliche Haftungsabschottung der Rechtsform neutralisieren (z.B. Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter)? Sind meine Altersvorsorgeansprüche gegenüber der Gesellschaft insolvenzfest (vgl. hierzu auch unseren Beitrag https://www.fromm-koblenz.de/pensionszusagen-an-den-gesellschafter-geschaeftsfuehrer/), gibt es (ertrag-)steuerliche Haftungsrisiken, die über die grundsätzliche Haftungsabschottung der Rechtsform in den privaten Bereich ausstrahlen (z.B. Steuerrisiko bei Thesaurierung gem. § 34 a EStG, Haftung für Steuern im Rahmen einer Organschaft oder als Eigentümer von Gegenständen, §§ 73, 74 AO, ungewollte Aufdeckung stiller Reserven z.B. bei Betriebsaufspaltungen etc.). Hier ist Expertise und ein schneller Quick-Check der Risikostruktur gefragt.

Vermögensstruktur im Privatbereich
Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob die Vermögensstruktur im Privatbereich den Risikostrukturen adäquat gegenübersteht. Ist das Familienheim durch eine Insolvenz der Gesellschaft gefährdet? Lassen sich Vermögensstrukturen so verändern, dass das Risiko einer Infektion durch unternehmerische Risiken reduziert wird? Helfen möglicherweise Familien-Gesellschaften zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Optimierung der Vermögensstruktur im Privatbereich?

Grenzen der Gestaltung
Bei allen Überlegungen ist zu beachten, dass die Grenze zum Strafrechtlichen nicht überschritten wird, also insbesondere mit Blick auf Bilanzstraftaten, Gläubigerbenachteiligungen und ähnlich sanktionierte Handlungen. Zudem ist der Blick auf insolvenzrechtliche und anfechtungsrechtliche Sonderregelungen zu richten, die den einen oder anderen Überlegungsstrang konterkarieren.

Fazit
In guten wie in schlechten Zeiten gilt: Manchmal ist es wertvoller, sich einen Tag zu nehmen, um über seine Unternehmens- und Vermögensstrukturen nachzudenken, als in der bestehenden Struktur weiterzuarbeiten. Packen Sie auch diese Themen an und bewältigen Sie die aktuellen Herausforderungen, die uns das Leben stellt. Wir unterstützen Sie!

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