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Kurzarbeit in Zeiten des Corona-Virus

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld nach Sozialgesetzbuch 3 – Arbeitsförderung – mit Fokus auf Corona-Folgen Übersicht über Voraussetzungen und Gehaltsabrechnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da nicht jede Konstellation erfasst werden kann
BReg wird erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01.03.2020 einführen:

· Absenkung der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %

· teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

· Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer

· vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Wir beraten Sie gerne individuell.

Wichtige Formulare Formblatt Anzeige KUG101 und nachfolgender Leistungsantrag KUG 107 mit Abrechnungsliste KUG 108 der Agentur für Arbeit
Allgemeines
Sinn und Zweck Arbeitnehmer vor Arbeitsplatzverlust schützen und Arbeitgeber zum Halten von Arbeitnehmern motivieren, weil der Arbeitgeber erst einmal das Betriebsrisiko trägt und die Mitarbeiter gemäß Arbeitsvertrag bezahlen muss, so lange der Arbeitsvertrag nicht durch Kündigung o. ä. beendet wird
Natur Entgeltersatzleistung, daher für ArbN lohnsteuerfrei und kein Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn
Maßgeblicher Betrieb Siehe Umfang der Betriebsnummer, auch eine Betriebsabteilung
Anordnungsrecht des Arbeitgebers zur Kurzarbeit Der Arbeitgeber muss arbeitsrechtlich zur Anordnung von Kurzarbeit berechtigt sein, spiegelbildlich zur Anordnung von Mehrarbeit (Überstunden) durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung   mit Betriebsrat oder Tarifvertrag (nur Gewerkschaftsmitglieder). Ansonsten müssen die Mitarbeiter freiwillig mit Einkommensverlusten durch Kurzarbeit einverstanden sein.  Ein Nachweis ist angeraten (Muster bei uns erhältlich) Im Zweifelsfall auf die Alternative einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen hinweisen. Wenn die Arbeitnehmer nach Anordnung mitmachen, kann dies eine konkludente Zustimmung der Arbeitnehmer sein.
 Regelvoraussetzungen vom Arbeitgeber nachzuweisen im Anzeigeformular KUG 101
§ 95 Anspruch Bei nachfolgenden Berechnungen sind Auszubildende nicht mitzuzählen. Diese müssen im Regelfall in Vollzeit weiter ausgebildet werden. Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld hat Erfolg, wenn

1.   ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall i. H. v. 10% vom bisherigen Gehalt bei 10% der ArbN vorliegt – neu ab 01. März 2020,

2.   die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (mind. 1 ArbN),

3.   die persönlichen Voraussetzungen der ArbN erfüllt sind und

4.   der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch mit Unterschrift (Fax oder Scan) anzuzeigen. Eine reine E-Mail reicht nicht. Formblätter gibt es als Download. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen – soweit vorhanden. Der Zeitraum für die voraussichtliche Dauer sollte länger und nicht zu kurz gewählt werden. Die Corona-Folgen sind  noch nicht absehbar. Die Wochenstunden sollten  ausreichend abgesenkt werden. Mit der Anzeige ist durch fundierte Informationen glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen – mind. ein ArbN – für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1.   er auf wirtschaftlichen Gründen (z. B. Umsatzeinbruch oder Lieferantenausfall) oder einem unabwendbaren Ereignis (z. B. Folgen behördlicher Maßnahmen) beruht (eine Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz wird spezieller nach diesem Gesetz geregelt) und

2.   er vorübergehend ist,

3.   er nicht vermeidbar ist. Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern, z. B. Verbrauch des Resturlaubs des Vorjahres. Ob vom ArbN wegen der aktuellen Corona-Krise die Nutzung des 2020er Urlaubsanspruchs verlangt werden kann, prüfen wir gerne individuell für Sie

§ 98 Persönliche Voraussetzungen Die persönlichen Voraussetzungen sind bei den aktiven Arbeitnehmern im Normalfall erfüllt.

 

Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts, §4 SGB 3. Das wird bei sehr langem KUG-Bezug relevant.

§ 104 Dauer Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von derzeit längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Berechnungsvorgaben für den Lohnabrechner
§ 105 Höhe Das Kurzarbeitergeld beträgt 1.   für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, 2.   für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
§ 106 Nettoentgeltdifferenz Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

1.   dem  Nettoentgelt aus dem Arbeitsvertrag und

2.   dem Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt als Folge der Kurzarbeit. Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, abzüglich Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden.

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