Abweichend von den gerichtlich bisher geduldeten Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.12.2018 (Az. 10 AZR 231/18) entschieden, dass für vollzeitbeschäftigte Kräfte übliche Mehrarbeits-Zuschläge ab der ersten Stunde der Mehrarbeit (Überstunde) ebenso auch den Teilzeitkräften zustehen.
Wenn bisher eine Teilzeitkraft Mehrarbeits-Zuschläge erst beim Überschreiten der Arbeitszeiten für eine Vollzeitkraft erhalten konnte, muss – gesetzlich nicht (mehr) zwingend – bei seitens des Arbeitgebers gewährten Mehrarbeits-Zuschlägen für Vollzeitkräfte auch die Teilzeitkraft Mehrarbeits-Zuschlag bekommen, sobald sie die nach ihrem Vertrag geschuldete Arbeitszeit überschreitet.
Auch wenn das Urteil zu einer tarifvertraglichen Regelung ergangen war, ist aufgrund der Begründung, dass Mehrarbeits-Zuschläge aufgrund der Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit des Arbeitsnehmers gezahlt werden und den Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abhalten sollen, recht wahrscheinlich, dass das Urteil auch künftig auf Betriebsvereinbarungen, andere Tarifverträge und auch Arbeitsverträge oder betriebliche Übungen Anwendung finden wird.
Das Bundesarbeitsgericht sieht in den bisher in vielen Branchen und Tarifverträgen üblichen Regelungen eine unmittelbare Benachteiligung von Teilzeitkräften entgegen den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH seien die Entgeltbestandteile für die Arbeitsleistung einzeln zu betrachten und keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es gäbe daher keinen sachlichen Grund, der die Benachteiligung von Teilzeit-Kräften rechtfertigen könnte.
Ab wann der Teilzeit-Kraft ein Mehrarbeits-Zuschlag zu zahlen ist, ergibt sich dann letztlich aus dem Arbeitsvertrag der Teilzeit-Kraft.
Das heißt, Unternehmen, die eine hohe Anzahl von Teilzeit-Kräften beschäftigen, müssen auch diesen einen Mehrarbeits-Zuschlag zahlen, sofern den Vollzeitkräften ein Mehrarbeits-Zuschlag gezahlt wird. Dies hat dann in Zukunft natürlich Auswirkung auf die Liquiditätsplanung und dem zeitlichen Aufwand für die Abrechnung des Personals von Unternehmen.