Das Finanzgericht Hamburg hatte einen durchaus kuriosen und sicherlich auch nicht alltäglichen Fall zu entscheiden: Hier hatte der erfolgreiche Unternehmer seine Lebensgefährtin, die mit ihm nicht verheiratet war, auf eine mehrmonatige Luxuskreuzfahrt eingeladen, die im Ergebnis mit einem Kostenaufwand von rund 500.000,00 EUR endete. Noch auf dem Kreuzfahrtschiff – was noch weniger alltäglich ist, aber doch eine erhebliche Rechtstreue des Unternehmers erkennen lässt – plagten diesen offenbar Gewissensbisse, ob denn die Einladung der Lebensgefährtin zur Luxuskreuzfahrt nicht schenkungsteuerpflichtig sein könnte. Er faxte also eine entsprechende Anfrage an sein Finanzamt, welches prompt einen Schenkungsteuerbescheid mit dem Betreff ,,Schenkung Weltreise XX“ erließ, der bei einer hier einschlägigen Schenkungsteuerklasse III mit einem Eingangssteuersatz von 30 % und nur minimalem Freibetrag von 20.000,00 EUR auch ordentlich zu Buche schlug.
Diesen Bescheid wollte der rechtstreue, aber nicht ,,rechtshörige“ Unternehmer nicht auf sich sitzen lassen und legte Einspruch ein. Die Sache landete vor dem Finanzgericht Hamburg, welches – zumindest überraschend – u.a. mit folgender Begründung eine Schenkungsteuerpflicht ablehnte:
„Nach den Umständen des Streitfalls kam allein der gemeinsame Reiseantritt in Betracht. Der erkennende Senat ist überzeugt, dass der Lebensgefährtin nach dem Innenverhältnis dabei allein die ,,Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt, d. h. die tatsächliche Begleitung des Klägers, eingeräumt werden sollte. Dies unter der Voraussetzung, dass die eheähnliche Beziehung zwischen beiden bis zum Reiseantritt und bis zum Reiseende aufrechterhalten bleibt und der Wille des Klägers zur gemeinsamen Reise die ganze Zeit über nach wie vor besteht.“
Es habe sich also bei der Reise nur um einen ,,gemeinsamen Konsum“ gehandelt, den die Lebensgefährtin nicht ohne den Kläger hätte beanspruchen können. Diesen „Konsum“ hätte sie sich auch nicht aus eigenem Vermögen leisten können, weshalb sie auch keine eigenen Aufwendungen habe ersparen können, so dass eine besteuerungspflichtige Bereicherung ausscheide:
„Der gemeinsame Konsum besteht also darin, die Dienstleistung im ersten Schritt nicht durch ein tatsächlich und rechtlich frei verfügbares Recht, sondern nur in Begleitung des Verfügungsberechtigten, in Anspruch nehmen zu können und im zweiten Schritt durch den tatsächlichen Erhalt der (Luxus-) Dienstleistung angesichts ihres Verbrauchscharakters und mangels eigener ersparter Aufwendungen im Rechtssinne nicht bereichert zu sein. Dass der so verstandene gemeinsame Konsum im Ergebnis nicht der Schenkungsteuer unterliegt, ist nach Ansicht des Senats deshalb gerechtfertigt, weil eine Verschiebung von Vermögenssubstanz weder im Rechtssinne noch wirtschaftlich zugunsten der bedachten Person eintritt.“
Wermutstropfen ist, dass diese Entscheidung seitens des Finanzamts dem Bundesfinanzhof zur Überprüfung vorgelegt wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof hier positionieren wird. Aber immerhin: Auch das, was auf den ersten Blick wie eine unentgeltliche Zuwendung aussieht, muss nicht zwingend auch von den Gerichten als unentgeltlich angesehen werden. Einen Vertrauensschutz bietet das Urteil des Finanzgerichts Hamburg freilich nicht, so dass bei entsprechenden Fallkonstellationen stets die erforderliche Vorsicht und (auch mit Blick auf etwaige Steuerverkürzungstatbestände) Sorgfalt zu beachten ist.