Ein Vermieter wehrte sich gegen eine angebrachte Lichterkette und kündigte seinem Mieter fristlos. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 01.06.2010, 65 S 390/09) hat die Klage jedoch abgewiesen. Eine angebrachte Lichterkette rechtfertige keine Kündigung. Ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung handele, könne dahinstehen, weil es sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte handele, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Im konkreten Fall mangelte es außerdem auch an einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag. Doch selbst wenn es sich um eine Pflichtverletzung des Mieters handele, sei diese verhältnismäßig so geringfügig, dass sie weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte. Voraussetzung sei überdies jedoch, dass der Weihnachtsschmuck am Balkon oder an der Hausfassade sicher installiert sei, die Fassade nicht beschädigt und die Nachbarn nicht übermäßig gestört würden. Generell sollten Mieter blinkende Weihnachtsdeko spätestens ab 22.00 Uhr abschalten.
So, die Energieversorger dürfen sich also auch über mieterseitige Weihnachtsdeko an den Aussenfassaden freuen! Wenn Sie aber lieber gar nicht über Lichterketten nachdenken wollen, dann empfehlen wir Ihnen warmen Kerzenschein und erinnern hiermit gern auch an diesen Vers aus Theodor Storm’s „Knecht Ruprecht“:
„ … Dann kommt mit seinem Kerzenschein Christkindlein selber zu euch herein.“
In diesem Sinne: FROHE WEIHNACHT!