Gerade im Mittelstand beobachten wir häufig folgendes Phänomen:
Der Firma geht es nicht gut, aber der Geschäftsführer des (Familien-)Unternehmens (oftmals in GmbH oder GmbH & Co. KG strukturiert) macht weiter, weil er der alleinige oder zumindest der Mehrheitsgesellschafter dieser geführten Gesellschaften ist.
Er gibt weiterhin Geld in die Unternehmung, so dass diese liquide bleibt, aber das Geschäft ändert und verbessert sich von Grund auf eigentlich nicht!
Irgendwann erkennt der Geschäftsführer das Dilemma: Er muss Insolvenz anmelden.
Der Insolvenzverwalter erscheint und stellt fest, dass die Insolvenzanmeldung schon Jahre zuvor hätte erfolgen müssen.
Die Folge ist, dass er vom säumigen Geschäftsführer, der nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat, fordert, er müsse die in die Gesellschaft gelangten Gelder (die Umsätze der Vergangenheit seit Beginn der Insolvenzreife) nunmehr der Gesellschaft erneut aus seinem eigenen Privatvermögen zur Verfügung stellen, bis alle Schulden der Gesellschaft beglichen sein werden (einschließlich natürlich aller durch die Insolvenz entstehenden Kosten).
Das kann sich schnell ruinös auf das Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Familie auswirken.
Weil der Geschäftsführer aber regelmäßig ein gut beratener und vorsichtiger Mensch ist, hat er eine so genannte D&O-Versicherung abgeschlossen (eine Haftpflichtversicherung für Directors and Officers), wonach der Versicherer ihm Versicherungsschutz gewährt für den Fall, dass er Managerhaftpflichten für schadensersatzpflichtige Handlungen auslöst. Also wähnt sich unser betrachteter Geschäftsführer in gesicherter Position, weil er ja meint, an sein Privatvermögen komme ohnehin keiner, denn wenn er etwas falsch mache, springe ja die D&O-Versicherung für ihn ein.
Aber Vorsicht:
Das Oberlandesgericht Celle hat vor einiger Zeit – unveröffentlicht – ein Urteil (8 W 20/16) gefällt und dort zum Ausdruck gebracht, dass verbotene Auszahlungen aus der Gesellschaft nach Entstehen der Insolvenzreife zwar zu Ersatzansprüchen führen, aber das seien halt keine Schadensersatzansprüche, sondern laut Bundesgerichtshof „Ersatzansprüche eigener Art“.
Der Versicherer wird sich also darauf berufen, dafür stünde er nicht bereit, das decke die D&O-Versicherung nicht ab.
Folglich bleibt der betroffene Geschäftsführer trotz D&O-Versicherung auf diesem ruinösen Schaden sitzen.
Wir raten deshalb: Klären Sie vorher ab, ob Ihre D&O-Versicherung auch und gerade solche Fälle erfasst, erweitern Sie ggfs. den Versicherungsschutz auf diese Fälle von Insolvenzschädigungen durch zu späte Insolvenzanmeldung und schaffen Sie so die erforderliche Sicherheit, die im heutigen Wirtschaftsleben unerlässlich ist.