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Der Bundesgerichtshof erklärt Werbezusätze in sogenannten „No-Reply“ Bestätigungsmails für unzulässig

Das Internet und die elektronische Kundenkommunikation können aus datenschutz-, wettbewerbs- und werberechtlicher Sicht Minenfelder sein. Dies illustriert eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15).

Nachdem bereits in der Vergangenheit kritische Urteile zu Werbeinhalten in Bestätigungsmails, beispielsweise bei der Bestätigung von Anmeldungen zu Newslettern (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2009 – 5U226/08) erlassen wurden, beschäftigte sich nunmehr auch der BGH mit diesem Themenkreis.

Der Kläger wandte sich als Verbraucher am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff „automatische Antwort auf Ihre E-Mail“ den Eingang der E-Mail des Klägers.

Es handelte sich hierbei um eine automatisch vom System generierte E-Mail, die dem Empfänger zum einen eine zeitnahe Rückmeldung vom Unternehmen „suggeriert“ und zum anderen schlicht bestätigt, dass die E-Mail nicht etwa in den Weiten des Internets verloren gegangen ist. Der vorgenannten Bestätigungsmail der Beklagten war jedoch nicht nur der Zusatz beigefügt, dass eine Antwort auf die automatisch generierte Mail nicht erwünscht sei, sondern in der Signatur der E-Mail fand sich darüber hinaus ein Werbeangebot.

Der Kläger wandte sich sodann an die Beklagte und rügte die automatisierte Antwort sowie die darin enthaltene Werbung, mit der er sich nicht einverstanden erklärt hatte. Aufgrund des automatisierten E-Mail-Bestätigungsprozesses der Beklagten, erhielt der Kläger freilich auch auf diese Mail sowie auf eine weitere Sachstandsanfrage eine automatisierte Empfangsbestätigung inklusive der dort eingefügten Werbung.

Gestützt auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verklagte der Kläger die Beklagte und beantragte diese zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der Bestätigungsmails.

Der BGH gab der Klage statt und führte aus, jedenfalls die Übersendung der Werbe-Bestätigungsmail, die nach der Rüge der Werbung durch den Kläger erfolgte, verletze diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil sie gegen seinen zuvor ausdrücklich erklärten Willen erfolgt war.

Die Entscheidung des BGH, die noch nicht vollständig veröffentlicht wurde, verdeutlicht einmal mehr, welchen Gefahren Unternehmen nicht nur in Bezug auf die Kundenzufriedenheit sondern auch in rechtlicher Hinsicht ausgesetzt sind, wenn keine wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche COMPLIANCE im Unternehmen erfolgt. Auch wenn es überzogen scheint und im internationalen Rechtsverkehr einen Nachteil darstellt, dass in Europa und insbesondere in Deutschland ungefragte Werbung in jeder Erscheinungsart verboten und stark sanktioniert ist, sollten Unternehmen ihre Werbestrategien und insbesondere ihre Internetauftritte und Kundenkommunikation (insbesondere solche per E-Mail) prüfen und den rechtlichen Bedingungen anpassen lassen.

Die unerwünschte Werbung per E-Mail stellt gegenüber Verbrauchern gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht und eine unzumutbare Belästigung dar.

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