Mit dem Thema der Unternehmensnachfolge – wozu auch die externe Nachfolge durch Unternehmensverkauf zählt – berührt man stets eine wesentliche Existenzgrundlage des Unternehmers, die den Unternehmer ein Leben lang begleitet, und deren Wert auch über das Berufsleben hinaus zur Absicherung dient. Häufig liegt im Unternehmenswert ein großer Teil der Altersversorgung, die nicht nur vor etwaiger Erbschafsteuer, sondern auch vor vermeidbarer Einkommensteuer bewahrt werden muss.
Das Einkommensteuergesetz sieht für die Fälle der Betriebsveräußerung vor, dass der Unternehmer einmal im Leben einen Einkommensteuerfreibetrag geltend machen kann, sowie eine Privilegierung im Einkommensteuertarif erwarten darf. Der Zweck der Norm liegt in der Vermeidung einer steuerlichen Überbelastung des regelmäßig im Unternehmenskaufpreis gebündelten Zukunftsertrages mit dem höchsten Steuersatz (außerordentliche Zusammenballung). Die „Reserven für’s Alter“ sollen durch diese Tarifbegünstigung geschont werden. Die gleiche Überlegung gilt für Fälle der Betriebsaufgabe (Einstellung des Unternehmens und Verwertung der Vermögensgegenstände – auch durch Entnahme ins Privatvermögen – unter Aufdeckung der stillen Reserven).
Allerdings setzt das Einkommensteuerrecht voraus, dass der Unternehmensverkauf bzw. die Betriebsaufgabe in einem Akt erfolgt, also tatsächlich die Absicht des Steuerpflichtigen dokumentiert ist, seinen Betrieb endgültig aufzugeben. Hierbei müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Akt verwertet werden. Wird solches Vermögen vor dem Unternehmensverkauf oder im Vorfeld der Betriebsaufgabe ausgegliedert oder im Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs zurückbehalten, so schadet dies der ertragsteuerlichen Privilegierung.
Will man also die Veräußerungsprivilegierung nutzen, so muss der Steuerpflichtige darauf achten, dass er nicht im engen zeitlichen Zusammenhang (regelmäßig wird hier ein 18-Monats-Zeitraum zurück betrachtet) eine wesentliche Betriebsgrundlage aus dem einheitlichen Vorgang der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung herausgenommen hat. Denn dann ist sowohl die Herausnahme der wesentlichen Betriebsgrundlage als auch die spätere Veräußerung wie ein laufender Gewinn zu versteuern ohne Privilegierung im Steuertarif und ohne Freibetrag.
Handelt es sich bei der wesentlichen Betriebsgrundlage allerdings um eine 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, so gilt diese als Teilbetrieb und schadet einer Betriebsaufgabe im Sinne der vorgenannten Gesetzeslage nicht, wie der BFH mit seiner Entscheidung vom 28.05.2015 festgestellt hat.
Der Unternehmensverkäufer muss also neben der zeitlichen Vorbereitung der Unternehmenstransaktion selbst auch genügend Zeit einplanen, um ertragsteuerlich notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen – wie z.B. die Ausgliederung von wesentlichen Betriebsgrundlagen zwecks Rückbehalt nach Unternehmensverkauf, z.B. zur Absicherung der Altersversorge – vornehmen zu können. Optimale Ergebnisse brauchen Zeit und sorgfältige Beratung.