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Unterlassungserklärung : Aus den Augen, aus dem Sinn?!

Rechtsverletzungen im Internet sind schnell geschehen. Ein Link zu einer (Dritt-) Seite oder einem (eigenen) Angebot ist zügig gesetzt, Passagen in AGB aktualisiert oder ein Bild auf den Server hochgeladen.

Die Schnelllebigkeit des modernen Kommunikationszeitalters erhöht den Druck auf alle Anbieter, ständig neue und interessante Inhalte anbieten zu müssen. So sollen die umworbenen Adressatenkreise auf die Online-Präsenzen gelotst und danach zum „Wiederkommen“ bewegt werden. Dies geht nur durch Aktualität, denn diese wird vom Besucher erwartet. All dies führt im Einzelfall zum Vorrang der Schnelligkeit vor der Obacht.

Ist ein Fehler aber einmal gemacht und dadurch beispielsweise gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Datenschutzrecht (BDSG), das Markenrecht (MarkenG) oder das Urheberrecht (UrhG) verstoßen worden – die Konstellationen sind mannigfaltig –, ist die Abmahnung von Konkurrenten, Verbraucherverbänden oder Schutzrechtsinhabern meist nicht weit. Mitunter wird nach Verstößen gezielt gesucht und aus der Abmahnung ein Geschäft gemacht!

Ärgerlich ist es in diesem Fall bereits, bei berechtigter Abmahnung die Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen und gegebenenfalls Schadensersatz leisten zu müssen.

Weil aber im Rahmen der regelmäßig abzugebenden Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für zukünftige Verstöße gleicher Art übernommen wird – nur so ist die Wiederholungsgefahr aus der Welt zu schaffen und ein gerichtliches Verfahren zu verhindern –, ist es höchst ärgerlich und daneben kostenintensiv, wenn der Verstoß eben nicht abgestellt wurde und deshalb die Vertragsstrafe geleistet werden muss.

Der Abgemahnte hat nämlich dafür zu sorgen, dass die abgemahnte Handlungsweise endgültig unterlassen wird. Hierbei werden oftmals Versäumnisse gemacht.

Es reicht in der Regel nicht, lediglich die abgemahnten Inhalte von der Internetpräsenz zu löschen! Der Abgemahnte muss daneben die Verletzungshandlung „auf allen Kanälen“ unterlassen. Hierzu gehört nicht nur, wie das OLG Celle mit Urteil vom 29.01.2015 (Az.: 13 U 58/14) entschieden hat, die entsprechenden Daten etwa aus den Angeboten und Speichern von Suchmaschinenbetreibern (Stichwort: „Google-Cache“) zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

 

Es sind auch die entsprechenden Daten auf den eigenen Servern zu löschen, was häufig genug vergessen wird! Wurde beispielsweise ein Foto unberechtigt veröffentlicht, ist mit dem Bereitstellen auf der Homepage zwingend bereits ein Link zur Datei auf dem jeweiligen Server zur Verfügung gestellt oder eine Unterseite auf der Homepage erstellt worden. Löscht der Abgemahnte das Bild von der Internetpräsenz oder den Link zur Unterseite, während diese gleichwohl noch über den ursprünglichen Link – der Abmahnende hat sich diesen beispielsweise (wohlwissend!) gespeichert und gibt ihn direkt in den Browser ein – auf dem Server zu erreichen sind, liegt eine (andauernde) Verletzung vor und die Vertragsstrafe ist verwirkt (AG Hannover, Urteil vom 26.02.2015 – Az.: 522 C 9466/14).

Wer sich des Internets zur Werbung bedient, dem sei daher das Folgende mit auf den Weg gegeben:

  1. Wer für die Veröffentlichung verantwortlich oder für die Freischaltung von Inhalten zuständig ist, sollte über die rechtlichen Vorgaben informiert sein und im Zweifelsfalle der Schnelligkeit Einhalt gebieten und der Prüfung Vorrang gewähren. Das ist übrigens ein Fall der Regeltreue (Compliance), die durch Schulung bzw. Sensibilisierung recht einfach optimiert werden kann.
    1. Inhalte sind im Internet zuweilen an den wunderlichsten Orten auffindbar. Ein Löschen auf der Internetpräsenz alleine reicht für das Abstellen einer Verletzung regelmäßig nicht, – „aus den (eigenen) Augen, aus dem Sinn“ – darf hier nicht gelten. Auch hier sollte es Routinen geben, die jedenfalls die „typischen“ Fehlerquellen ausschalten (um die Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung nicht zu riskieren).
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