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Strafbefreiende Selbstanzeige: Der gute Rat an noch unbelehrbare Steuerhinterzieher mit Auslandskonten: Schnellstmögliche Selbstanzeige!

Dass heute noch Steuerhinterzieher darauf vertrauen, ihre Straftat bleibe verborgen und könne ihnen so einen Vorteil auf Dauer sichern, den sie bei ordnungsgemäßem Verhalten nicht hätten, dürfte selbst bei den größten „Optimisten“ durch gezielten Blick in die Erkenntnisse vergangener Tage widerlegt sein. Dennoch ist diese selten gewordene Spezies nicht ausgestorben!

Es gibt immer noch Leute, die satte Auslandskonten unterhalten und diese jetzt mit Blick auf die Zukunft „weiß machen“ wollen, wobei sie aber die Vergangenheit „schönen“. Sie wollen so die nachzuzahlenden Steuern nebst Hinterziehungszinsen mindern und sich doch noch einen „letzten Vorteil“ verschaffen.

Hochgefährlich! Dass dies rechtswidrig ist, bedarf keiner Erläuterung. Um aber dem Betroffenen tatsächlich eine Straffreiheit zu vermitteln, hat eine Selbstanzeige immer vollständig und fehlerfrei zu sein! Außerdem darf die Behörde die Steuerhinterziehung nicht entdeckt haben, weil es dann – logischerweise – zu spät ist für eine Selbstanzeige!

Für die immer noch Unbelehrbaren sei darauf hingewiesen, dass noch vor dem automatischen Informationsaustausch von Bankdaten in 2017 und 2018 auch heute schon deutsche Steuerfahnder durch so genannte Gruppenanfragen Einsicht in die Konten deutscher Steuerbürger in Österreich und der Schweiz erhalten! Sie müssen sich lediglich an betreffende Banken wenden und können dann Daten zu bestimmten Personenkreisen abfragen! Der Verdacht auf Steuerhinterziehung muss sich also nicht gegen eine bestimmte Person richten! Vielmehr werden die Anfragen auch heute schon so formuliert, dass bestimmte Verdachtsmomente auf eine große Zahl von Bankkunden zutreffen könnten, so dass die deutschen Behörden eine unbestimmte Zahl von Namen und Bankdaten deutscher Staatsbürger erhalten können! Die Banken sind bei solchen Gruppenanfragen nicht verpflichtet, ihre Kunden hierüber zu informieren.

Des Weiteren müssen diese Unbelehrbaren wissen, dass auch zurückliegende Steuerzeiträume betroffen sein können und die Gruppenanfragen rückwirkend bis zum 01. Januar 2011 (für Österreich) und bis zum 01. Februar 2013 (für die Schweiz) gestellt werden können.

Also selbst wenn Kunden ihre Konten in Österreich oder der Schweiz schon „weiß gemacht“ haben, kann die Steuerfahndung zurückreichende Ermittlungen anstellen und vielleicht sogar (im übelsten Fall) entdecken, dass die getätigte Selbstanzeige weder richtig noch vollständig war! Dann war sie wirkungslos; sie kann auch wegen Entdeckung der Tat nicht mehr korrigiert werden!

Hierüber müssen sich Steuerhinterzieher ganz klar sein, damit sie nicht ein böses Erwachen erleben!

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