Fast jeder Unternehmer wird bereits einmal die (leidvolle) Erfahrung gemacht haben, mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung konfrontiert worden zu sein. Die Gründe, die hierzu führen können, sind mannigfaltig.
Verärgerte Mitbewerber können beispielsweise aufgrund von fehlerhaften AGB, irreführenden Werbeangaben oder nicht den gesetzlichen Vorgaben (Informationspflichten) entsprechenden Angaben auf einer Internetpräsenz Ansprüche geltend machen. Auch sofern der Unternehmer es versäumt, die Bezeichnung, unter der er seine Produkte vertreibt, als Marke oder die konkrete Beschaffenheit von Produkten als Design schützen zu lassen, kann es passieren, dass Dritte – die jüngere Marken oder Produkte nutzen, diese aber haben schützen lassen – Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen.
Gerade, wenn die von der Unterlassungserklärung umfassten Sachverhalte Bezug zur Welt des Internets aufweisen, ist besondere Vorsicht geboten. Neben dem Umstand, dass die ungeprüfte Abgabe einer vom Unterlassungsgläubiger vorformulierten Unterlassungserklärung regelmäßig mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann (zu weitgehende Haftung / zu hohe Strafen), muss der Unterlassungsschuldner darauf achten, zukünftig keine Verstöße mehr zu begehen, da er ansonsten die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.
Wie es gehen kann, wenn man nicht alle Eventualitäten bedenkt, zeigt der nachfolgende Fall:
Ein Unternehmer (= Unterlassungsschuldner) hatte sich zur Unterlassung von bestimmten Angaben auf seiner Website verpflichtet. Für den Fall, dass diese Angaben dennoch erneut vorzufinden wären, verpflichtete er sich gegenüber dem Anspruchsteller (= Unterlassungsgläubiger) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR.
Nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung veranlasste der Unterlassungsschuldner sofort die Löschung aller gerügten Angaben auf seiner Homepage, was auch so durchgeführt wurde.
Kurze Zeit später sah sich der Unterlassungsschuldner mit einer Aufforderung des Unterlassungsgläubigers konfrontiert, mit der dieser die Zahlung von 2.500,00 EUR Vertragsstrafe forderte.
Der Unterlassungsgläubiger wies zur Begründung darauf hin, dass die fehlerhaften Angaben immer noch im Internet zu finden seien und zwar im so genannten „CACHE“ der Internetsuchmaschine Google.
Und in der Tat ist es so, dass die Suchmaschinen die Inhalte von Webseiten nicht tagesaktuell anzeigen, sondern diese lediglich in bestimmten Rhythmen (alle 3-7 Tage) durchsuchen. Zur schnelleren und besseren Darstellung speichern die Suchmaschinenbetreiber die Inhaltsdaten der Internetseiten in einem digitalen Gedächtnis („CACHE“). Dort, also im Gedächtnis bzw. der „Resterampe“ der Suchmaschine, waren die von der Unterlassungserklärung betroffenen Angaben – also die Internetseite des Unterlassungsschuldners vor der Überarbeitung – noch zu finden.
Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 29.01.2015 (Az: 13 U 58/14), der Unterlassungsschuldner sei verpflichtet nachzuforschen, ob die entsprechenden Daten noch bei den Suchmaschinenbetreibern gespeichert und insbesondere für die Allgemeinheit verfügbar gehalten werden. Soweit dies der Fall sei, müsse der Unterlassungsschuldner bei der Suchmaschine einen so genannten „Löschungsantrag“ stellen und die betreffende Information aus dem digitalen Gedächtnis löschen lassen.
Aus vorgenannten Ausführungen lassen sich drei Aspekte festhalten:
1.
Unterlassungserklärungen dürfen nicht unreflektiert abgegeben werden; oftmals ist es angebracht, keinen konkreten Vertragsstrafenbetrag zu vereinbaren, sondern diesen im Falle des Falles durch gerichtliches Ermessen festsetzen zu lassen.
2.
Sobald eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist unbedingt und sofort darauf zu achten, das gerügte Verhalten endgültig abzustellen. Hierzu kann mehr als ein bloßes „Aufhören“ gehören.
3.
Gerade im Rechtsgebiet des Informationstechnologierechts lauern für den technischen „Laien“ vielfach Haftungsgefahren, die es zu ergründen und zu beachten gilt.