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Abmahngefahr: Der Facebook „Like-Button“

Die Erstellung einer Internetseite ist ein schwieriges Unterfangen. Der Spagat zwischen Seriosität und Unterhaltung sowie zwischen Information und Überforderung erfordert Augenmaß und gestalterisches Geschick.

Bei der Auswahl der Inhalte entscheiden sich Unternehmer vielfach dazu, soziale Medien in die Seitengestaltung einzubinden. Das Credo lautet dann: Präsenz auf allen Kanälen!

Zwar nicht primär zur Akquise, aber sehr wohl zur Markenbildung eignet sich hierbei das soziale Netzwerk ,,Facebook“.

Die Mehrheit der Deutschen hat dort ein Profil und einen Beitrag, der von einer Person ,,gelikt“ oder ,,geteilt“ wird. Das findet schnell das Augenmerk von mehreren hundert Freunden. Jede weitere Aktion durch einen anderen Nutzer hat denselben Effekt, das extreme Verbreitungspotential ist offensichtlich und Investitionen praktisch nicht erforderlich.

Da im Leben jedoch nichts „umsonst“ ist, zahlt am Ende immer jemand den Preis. In den sozialen Netzwerken ist der Rechnungsadressat der einzelne Nutzer, der für seine Teilnahme am Netzwerk mit seinen persönlichen Daten zahlt.

Da Facebook die persönlichen Daten an jeder Stelle so umfassend wie möglich sammelt, bestehen aber dann Gefahren, wenn Unternehmen den sogenannten ,,Like-Button“ in ihre Internetseite einbauen. Bereits in dem Moment, in dem ein Besucher die Webseite des Unternehmens betritt, beginnt das Facebook-Implantat damit, Daten über den Besucher zu sammeln und diese an Facebook zu senden. Nach deutschem Datenschutzrecht muss der Unternehmer jedoch den Einzelnen Seitenbesucher über die gesammelten Daten und die Verwendung der Daten informieren, ihn gegebenenfalls vor Datenerhebung nach einer Einverständniserklärung fragen und ihm Möglichkeiten aufzeigen, wie einmal gesammelte Daten wieder gelöscht werden können.

Aktuell mahnt die Verbraucherzentrale Unternehmen ab, die den Facebook-Button ohne adäquate Vorkehrungen (Absicherungen) nutzen.

Unternehmen müssen also, wenn sie einen „Like-Button“ in ihre Internetseite integrieren, den Besucher in einer Datenschutzerklärung darüber informieren, dass allein durch Betreten der Internetseite Daten (wie zum Beispiel die IP-Adresse des Nutzers) an Facebook übertragen werden, um dieser Abmahngefahr aus dem Weg zu gehen.

Da jedoch niemand genau weiß, welche Daten Facebook sammelt und was mit diesen Daten geschieht, empfiehlt sich die sogenannte ,,Zwei-Klick-Lösung“: Auf der Webseite wird der Like-Button zunächst inaktiv gesetzt. Klickt der Nutzer auf den Button, öffnet sich eine Datenschutzerklärung und erst mit Zustimmung des Nutzers, werden der Button und die Möglichkeit der Weiterleitung auf das soziale Netzwerk aktiviert.

Fazit:

Soziale Netzwerke bieten Chancen für den Unternehmer, aber auch Risiken! Die Einbindung sollte mit Augenmaß und erst nach rechtlicher Kontrolle erfolgen, sonst droht Abmahngefahr!

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