Vorsorge (nicht nur) für Einzelunternehmer
Vielfach werden in Deutschland nicht nur kleine mittelständische Unternehmen als Einzelunternehmen geführt. Dies ist in der Regel historisch begründet, weil das Unternehmertum sich in dieser wenig komplexen Rechtsform leicht Bahn brechen konnte, ohne eine – gerade für die Start-up-Phase häufig als übertrieben empfundene – Rechtsformanalyse dem unternehmerischen Drang voranzustellen.
Die Vorteile des Einzelunternehmens, insbesondere die Einfachheit der alltäglichen Beherrschung, der nicht vorhandene „Gründungsaufwand“ und die steuerliche Erfassung, haben nicht zuletzt in einer Krisenphase allerdings negative Seiten.
1.
Verstirbt beispielsweise der Einzelunternehmer, geht das Unternehmen in seiner Gesamtheit innerhalb einer „juristischen“ Sekunde auf die Hinterbliebenen über, mit dem Ergebnis, dass nunmehr eine Erbengemeinschaft – bei der grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip gilt – die operative Leitung des Unternehmens zu übernehmen hat. Die Erben sind nun ad hoc und unabhängig von ihrer subjektiven unternehmerischen Befähigung mit der Unternehmerrolle konfrontiert. Sie müssen sich – auch gerade aufgrund der drohenden persönlichen Haftung! – unternehmerisch organisieren, was schon alleine eine große Herausforderung ist.
Soweit Minderjährige zum Kreis der Erben gehören, ist regelmäßig auch für unternehmerische Entscheidungen das Familiengericht und gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger zu beteiligen, was erfahrungsgemäß nicht betriebswirtschaftlich fördernd für die Unternehmung sein muss.
Schließlich ist die Erbengemeinschaft nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt, weshalb im Zweifel das Unternehmen verkauft werden muss, um die Auseinandersetzung zu bewerkstelligen und alle Erben zu befriedigen. Dies kann regelmäßig zum Verlust steuerlicher Privilegien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber auch zur Aufdeckung stiller Reserven führen, und zwar nicht unbedingt harmonisch koordiniert, da jeder Erbe das Recht zur Auseinandersetzung jederzeit und ohne Zustimmung der anderen geltend machen kann.
Gerade wenn der Erbfall nicht im Rahmen der unternehmerischen Nachfolge (testamentarisch oder erbvertraglich) antizipiert worden ist, besteht also die Gefahr der Überforderung der Beteiligten, der persönlichen Haftung sowie eines operativen Stillstandes oder gar der Zerschlagung von Unternehmenswerten.
Die negativen Folgen lassen sich im Vorfeld durch geeignete Erklärungen abstellen, z.B. durch eine Minimalvorsorge in Form einer über den Tod hinausgehenden Generalvollmacht. So lässt sich die (faktische) Führungslosigkeit des Einzelunternehmens kurzfristig vermeiden, solange die Vollmacht von den Erben nicht widerrufen wird.
Besser ist in jedem Fall aber eine umfassende Gesamtlösung mit möglicherweise gesellschafts- und erbrechtlichen Gestaltungsansätzen.
2.
Doch nicht nur im Todesfall, sondern auch in der Situation der plötzlichen Geschäftsunfähigkeit (z.B. Koma) droht Gefahr für das Einzelunternehmen, die durch eine Generalvollmacht minimiert werden kann.
Dies gilt nicht nur im unternehmerischen, sondern auch gerade im privaten Bereich, wenn z.B. zur Erbringung von Versorgungsleistungen das Privatvermögen des Betroffenen verwertet werden soll. Im Allgemeinen empfiehlt es sich deshalb, die Generalvollmacht notariell zu beurkunden oder zumindest beglaubigen zu lassen, insbesondere um den Bevollmächtigten zu umfassenden Verfügungen (beispielsweise Übertragung von Grundbesitz oder Gesellschaftsanteilen) zu legitimieren.
3.
Inwiefern die Generalvollmacht zugleich mit einer Patientenverfügung gekoppelt werden sollte, ist natürlich eine höchstpersönliche Frage. Mit der Patientenverfügung überträgt der Verfügende an den Empfänger die Entscheidungsbefugnis über die Vornahme oder das Unterlassen medizinischer (auch insbesondere lebenserhaltender) Maßnahmen für den Fall, dass der Verfügende solche Entscheidungen nicht mehr treffen kann. Der maßgebliche Patientenwille wird definiert und entlastet so die ohnehin vom Schicksalsschlag arg geforderten Angehörigen von der Qual zur „richtigen Entscheidung“.
Es wird deutlich, wie durch kluge Versorgung Vermögen und Nerven geschont und bewahrt werden können. Dies gilt aber natürlich nicht nur für Einzelunternehmer!