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Neues zur arbeitsrechtlichen Rückzahlungsklausel für vom Arbeitgeber vorverauslagte Fortbildungskosten

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 18.03.2014 – 9 AZR 545/12 erneut mit der Thematik auseinandergesetzt, ob eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Rückzahlungsklausel bezüglich vom Arbeitgeber vorverauslagter Fortbildungskosten wirksam ist oder nicht. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Bei der beklagten Arbeitgeberin handelte es sich um eine Bank, bei dem Kläger um einen ihrer Mitarbeiter. Dieser hatte nach mehrjähriger Tätigkeit seine Arbeitgeberin darum gebeten, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang absolvieren zu dürfen, wobei von Anfang an zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass der betreffende Mitarbeiter seine neuen Qualifikationen bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nicht würde nutzen können, diese an der Weiterqualifikation somit selbst kein Interesse hatte.

 

Gleichwohl schloss die Arbeitgeberin am 12.11.2008 mit ihrem Mitarbeiter einen ,,Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“. In diesem Fortbildungsvertrag war unter anderem geregelt, dass der Mitarbeiter für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr bezahlt freigestellt werde, dass die Kosten des Lehrgangs zwar der Mitarbeiter zu tragen habe, die Arbeitgeberin allerdings die Lehrgangskosten in voller Höhe vorverauslage. Der Mitarbeiter hatte sich seinerseits verpflichtet, bei seiner Arbeitgeberin ein kostenloses Kontokorrentkonto zu eröffnen, dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet wurden.

 

Als Anreiz, dass der Mitarbeiter entgegen einer kommunizierten Auffassung doch bei ihr blieb, hatte die beklagte Bank unter § 4 des Fortbildungsvertrages geregelt, dass sie dem Mitarbeiter nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat erstatte, wenn zwischen beiden das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Fortbildungsmaßnahme fortbestehen sollte. Die Rückerstattung der Fortbildungskosten sollte jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto erfolgen.

 

Unter § 5 des Fortbildungsvertrages hatten die Parteien vereinbart, dass dann, wenn der Mitarbeiter innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis kündige, er die von der Arbeitgeberin vorverauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen habe. Kosten und gezahlte Vergütung sollten der Arbeitgeberin auch dann erstattet werden, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheiden sollte.

 

Die von der beklagten Bank für die Teilnahme des Klägers an der Fortbildung aufgewandten Kosten beliefen sich auf insgesamt 30.553,77 €. Da der Mitarbeiter der Ansicht war, dass ihn seine Arbeitgeberin nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne, kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010.

 

Die beklagte Bank verlangte daraufhin von ihrem Mitarbeiter vertragsgemäß den Ausgleich dieser von ihr vorgeschossenen 30.553,77 €, was dieser verweigerte.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18.03.2014 – 9 AZR 545/12 – entschieden, dass der Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung der von der beklagten Bank vorverauslagten Fortbildungskosten verpflichtet ist.

 

Die Entscheidung mag erstaunen, da letztlich beiden Seiten von Anfang an klar war, dass die neuen Qualifikationen des Mitarbeiters der beklagten Bank keine Vorteile bringen würden und sich der Mitarbeiter voraussichtlich nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme anderweitig beruflich orientieren würde. Auch war ja in dem Fortbildungsvertrag – wie erwähnt – vorgesehen, dass die Kosten des Lehrgangs grundsätzlich der Mitarbeiter trage, und die Arbeitgeberseite lediglich entgegenkommender Weise, eine wider Erwarten gezeigte Betriebstreue nach Abschluss mit der Übernahme der Fortbildungskosten ,,versüßen“ solle.

 

Das BAG hat hier allerdings ganz nüchtern die im Fortbildungsvertrag verwendeten Klauseln geprüft und zunächst klargestellt, dass der vorformulierte Fortbildungsvertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen sei (§ 307, 310 Abs. 3 BGB).

Bei der AGB-Kontrolle sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen und damit unwirksam, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Das heißt, hier wäre eine beiderseitige Interessenabwägung vorzunehmen gewesen, zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer Nutzung der von ihm bezahlten und von dem Arbeitnehmer erworbenen Qualifikation auf der einen Seite und dem Interesse des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kosten frei wählen zu können auf der andren Seite. Dies sei nicht geschehen.

Das BAG hatte zwar gesehen, dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeber an den Qualifikationen, die der Arbeitnehmer durch die Fortbildungsmaßnahme erworben hat, von vornherein kein eigenes Interesse hatte. Gleichwohl kam es zu dem Ergebnis, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrages mit der Rückzahlungsklausel unwirksam sei.

Wie das BAG ausführt, verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie zu weit gefasst sei und nicht danach unterscheide, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Die Rückzahlungsklausel sei so formuliert, dass sie auch dann greifen würde, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-) veranlasst worden wäre.

Aufgrund dieser undifferenzierten und der Interessenabwägung nicht gerecht werdenden Regelung musste die Arbeitgeberin letztlich auf den von ihr gezahlten Fortbildungskosten sitzen bleiben.

Fazit: Die Formulierung rechtswirksamer Rückzahlungsklauseln ist ein juristisches Minenfeld, das nicht ungesichert betreten werden sollte. Hier kommt es auf sprachliche Feinheiten an, die dem interessierten Laien häufig nicht offensichtlich sind. Dies kann – wie im vorliegenden Fall gesehen – für den betreffenden Arbeitgeber teuer werden.

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