Das Leasing ist nicht nur eine finanzseitig interessante Gestaltungsvariante, sondern häufig auch ein steuerlich attraktives Gestaltungsmittel: Denn es verkürzt die Verbrauchsdauer des Wirtschaftsgutes auf die regelmäßig kürzere Leasinglaufzeit und führt so zu größerem „Abschreibungspotenzial“. Die Leasingraten liegen regelmäßig höher als die nach der Nutzungsdauer bemessene Abschreibungsdauer.
In der steuerlichen Gestaltungspraxis kam es vor, dass man versuchte, durch hohe Leasingraten die Schlussrate im Leasingvertrag möglichst unter den tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Leasingendes zu drücken, um auf diese Weise nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug ins Privatvermögen zu übernehmen, dann allerdings zu dem niedrigen Restwert. Das führt dazu, dass die Finanzierungslast im Unternehmen liegt – und damit steuerlich absetzbar ist – und die hierdurch generierten stillen Reserven im Fahrzeug – denn es wurde ein höherer Verkehrswert ins Privatvermögen genommen, als der mit der Schlussrate zu leistende Zahlungsbetrag – ins Privatvermögen verlagert werden.
Dieser Gestaltung hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 26.11.2014 einen Riegel vorgeschoben: Der BFH erkennt, dass im Zeitpunkt der Entnahme des Ankaufsrechts aus dem Betrieb nicht die Schlussrate maßgebliches Bewertungskriterium ist, sondern der hinter dem Optionsrecht liegende Verkehrswert des Fahrzeugs: Das führt dazu, dass im Zeitpunkt der Übernahme des Ankaufsrechts ins Privatvermögen eine steuerliche Entnahme stattfindet, die in Höhe des Verkehrswertes einen Erlös im steuerlichen Betriebsvermögen auslöst.
Damit verbleibt dem Steuerpflichtigen bei Leasinggestaltungen aus steuerlicher Sicht nur noch der erhöhte Absetzungseffekt gegenüber dem Kauf, nicht aber mehr die Möglichkeit, im Privatvermögen stille Reserven zu Lasten des Betriebsvermögens – und damit unter Ausnutzung eines Steuereffekts – aufzubauen.