Käufe und Verkäufe über Internetauktionsplattformen wie eBay erfreuen sich nach wie vor einer ungebrochenen Beliebtheit. Während vereinzelt die Instanzgerichte, beispielsweise das Amtsgericht Dieburg oder das Landgericht Koblenz, den Anbietern den Abbruch einer Internetauktion im Falle eines absehbar geringen Erfolges als „Reißleine“ ermöglichen wollten, hat nun der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass diese Option nicht schadlos möglich ist.
Viele Anbieter wählen – oft ohne nachzudenken – einen Startpreis von 1 EUR. Bei Gegenständen von geringem Wert dürfte hiermit auch nur ein überschaubares Risiko verbunden sein. Anders wird dies jedoch, wenn Gegenstände von einigem Wert den Besitzer wechseln sollen. Hier ist vielen Anbietern nicht klar, dass sie mit der Eingabe des Startpreises bei eBay eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben. Sollte entgegen der Erwartung kein „Run“ auf den angebotenen Gegenstand stattfinden, sondern schlimmstenfalls (wie in dem nun vom BGH entschiedenen Fall) lediglich ein einzelner Bieter bereit sein, den geforderten Startpreis zu zahlen, kommt ein Kaufvertrag zustande, und der Anbieter ist verpflichtet, dem Bieter den Gegenstand zum Kaufpreis von 1 EUR zu überlassen.
Hiergegen schützt den Anbieter der Abbruch der Auktion gerade nicht, wie der BGH jetzt entschied. Da im Falle des Auktionsabbruchs ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt, steht diesem im Falle der Verweigerung der Übertragung des Gegenstandes ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anbieter zu. Dieser bemisst sich der Höhe nach anhand der Differenz zwischen dem Höchstgebot (schlimmstenfalls 1 EUR) und dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes. Auf die sonst bei Vertragsabschlüssen einschlägigen allgemeinen Rechtsinstitute, wie beispielsweise die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung oder dem Einwand eines Rechtsmissbrauchs, kann sich der Anbieter aufgrund der die Internetauktion kennzeichnenden Umstände nicht berufen. Wählt der Anbieter einen zu niedrigen Startpreis unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises, geht er hiermit (bewusst!) das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs ein.
Vor diesem Hintergrund ist unbedingt zur Vorsicht zu raten: Bei jeder Auktion sollte genau überlegt werden, wo die Schmerzgrenze für einen Verkauf liegt.